Das Glaubwürdigkeitsgutachten im Strafverfahren – Sexualstrafverfahren/Strafprozesse

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In einigen Strafverfahren kommt es zu sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Dies ist oft in Sexualstrafsachen der Fall, da es dort nur selten Zeugen gibt und sich die Beweislage daher schwierig gestaltet. In so einem Fall wird der vermeintliche Täter von jemandem einer Straftat beschuldigt, ohne dass es weitere Beweismittel gibt. So kommt es vor, dass die beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Anschuldigungen zurückweist und sich zwei völlig gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen. In solchen Fällen ist es für die Gerichte nicht einfach, die sich widersprechenden Aussagen zu verwerten.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, was so viel heißt wie „Im Zweifel für den Angeklagten“. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation automatisch ein Freispruch erfolgt.

Das Gericht ist in solchen Fällen daran gehalten, den vorgeworfenen Sachverhalt so gut wie möglich aufzuklären.

Grundsätzlich gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufgabe der Richter, die Aussagen von Zeugen zu würdigen. Dabei heißt es weiter in dieser BGH-Entscheidung, dass die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass der Richter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat.

Dies gestaltet sich jedoch in der Praxis oft schwierig, wenn der dargestellte Sachverhalt derartige Besonderheiten aufweist, dass das Gericht nicht mehr in der Lage ist, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen.

Geboten erscheint dann ein sogenanntes aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten. Ein solches wird von einem vertrauenswürdigen, öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt. Dabei handelt es sich meist um Psychologen oder Psychiater. Dieser untersucht zunächst, ob die Person aufgrund ihrer Persönlichkeit glaubwürdig ist. Danach befasst sich der Sachverständige mit der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Er prüft, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Aussage zum Beispiel von außen manipuliert wurde oder ob Hinweise dafür bestehen, dass die Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten bietet sich bei Taten an, die besonders lange zurückliegen. Denn dann muss die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen besonders überprüft werden. Auch kann der Umstand, dass es sich bei einem Zeugen um ein Kind handelt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig machen. Eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Zeugen sprechen ebenfalls für die Einholung.

An das Ergebnis des Gutachtens ist das Gericht jedoch nicht gebunden, jedoch wird es dem Sachverständigen in der Regel folgen.

Eine generelle Aussage, wann ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig wird, kann daher aus den vorher genannten Gründen nicht getroffen werden und stellt sich immer als Einzelfallentscheidung dar. Daher sollten Sie unbedingt frühzeitig einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Dieser kann den aktuellen Verfahrensstand einschätzen und eine Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln.


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