Das Nachlassgericht – Funktion und Aufgaben

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Jeder, der mit einem Erbfall zu tun hat, hat automatisch auch mit dem Nachlassgericht zu tun. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Es ist in allen Belangen des Erbrechts die Instanz, die die formalen Dinge im Zusammenhang mit einem Nachlass regelt. Zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Das Nachlassgericht ist z. B. für folgende Aufgaben zuständig:

Erteilung des Erbscheins

Auf Antrag der Erben erteilt das Nachlassgericht den Erbschein. Dieser wird auf jeden Fall dann benötigt, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und somit die gesetzliche Erbfolge eintritt. Im Erbschein steht, wer Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist. Gibt es mehrere Erben, werden alle Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeführt. Wichtig: Mit der Beantragung des Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft an und können sie nicht mehr ausschlagen.

Ausschlagung einer Erbschaft 

Das Nachlassgericht nimmt auch die Erklärung eines Erben an, dass er das Erbe ausschlagen will. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, welches hierüber ein Protokoll anfertigt, oder von einem Notar beurkundet werden. Sie können auch das Nachlassgericht Ihres Wohnsitzes aufsuchen, Sie müssen nicht zu dem Gericht, welches den Nachlass bearbeitet. Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, beachten Sie die 6-Wochen-Frist. Wenn diese verstreicht, gilt die Erbschaft als angenommen. (Mehr hierzu in meinen Rechtstipp vom 29.12.2017)

Verwahrung von Testamenten

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr eigenhändiges Testament nicht gefälscht wird und auch nicht „verlorengeht“, können Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Dies kostet Sie bundeseinheitlich 75 €. Zum Nachweis erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Sie können Ihr Testament jederzeit wieder abholen und ggf. ändern. Die Rückgabe des Testamentes gilt als Widerruf, Sie sollten also ein neues Testament hinterlegen.

Entgegennahme von Testamenten

Wenn Sie das Testament eines Verstorbenen im Nachlass finden oder der Verstorbene es Ihnen zur Verwahrung überlassen hat, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. 

Eröffnung von Testamenten

Sofern beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt oder abgegeben worden ist, wird dieses nach Kenntnis des Todesfalles eröffnet. Kenntnis erlangt das Gericht durch die Zustellung der Sterbeurkunde, die von einem Arzt ausgestellt wird. Zur Eröffnung erstellt das Nachlassgericht ein sog. Eröffnungsprotokoll. Dieses wird zusammen mit einer Abschrift des Testaments an die Erben versandt. Das persönliche Erscheinen der Erben bei der Testamentseröffnung ist in der Regel nicht erforderlich. Das Gericht prüft im Zuge der Testamentseröffnung allerdings nicht, ob das Testament wirksam ist. Eröffnungsprotokoll und Testament dienen als Legitimationspapiere, mit denen Sie sich z. B. bei einer Bank oder Behörde als Erben ausweisen können. Ein Erbschein ist dann nicht erforderlich. Die Kosten für eine Testamentseröffnung betragen 100 €.

Sollten Sie im Erbfall oder auch schon davor fachmännischen Rat benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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