GEG - Gebäudeenergiegesetz
- Teil 1Allgemeiner Teil
- § 1 GEG - Zweck und Ziel
- § 2 GEG - Anwendungsbereich
- § 3 GEG - Begriffsbestimmungen
- § 4 GEG - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
- § 5 GEG - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- § 6 GEG - Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
- § 6a GEG - Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
- § 7 GEG - Regeln der Technik
- § 8 GEG - Verantwortliche
- § 9 GEG - Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
- § 9a GEG - Länderregelung
- Teil 2Anforderungen an zu errichtende Gebäude
- Abschnitt 1Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
- Unterabschnitt 1Wohngebäude
- Unterabschnitt 2Nichtwohngebäude
- Abschnitt 3Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- § 20 GEG - Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
- § 21 GEG - Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
- § 22 GEG - Primärenergiefaktoren
- § 23 GEG - Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
- § 24 GEG - Einfluss von Wärmebrücken
- § 25 GEG - Berechnungsrandbedingungen
- § 26 GEG - Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
- § 27 GEG - Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
- § 28 GEG - Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
- § 29 GEG - Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
- § 30 GEG - Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
- § 31 GEG - Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
- § 32 GEG - Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- § 33 GEG - Andere Berechnungsverfahren
- Abschnitt 4(weggefallen)
- Teil 3Anforderungen an bestehende Gebäude
- Abschnitt 1(weggefallen)
- § 46 GEG - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
- § 47 GEG - Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
- § 48 GEG - Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
- § 49 GEG - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
- § 50 GEG - Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
- § 51 GEG - Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
- Abschnitt 2(weggefallen)
- Abschnitt 1(weggefallen)
- Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
- Abschnitt 1Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
- Unterabschnitt 1Veränderungsverbot
- Unterabschnitt 2Betreiberpflichten
- Abschnitt 2Einbau und Ersatz
- Unterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
- § 61 GEG - Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
- § 62 GEG - Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
- § 63 GEG - Raumweise Regelung der Raumtemperatur
- § 64 GEG - Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
- Unterabschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
- Unterabschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Unterabschnitt 4Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- § 71 GEG - Anforderungen an eine Heizungsanlage
- § 71a GEG - Gebäudeautomation
- § 71b GEG - Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
- § 71c GEG - Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
- § 71d GEG - Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
- § 71e GEG - Anforderungen an eine solarthermische Anlage
- § 71f GEG - Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
- § 71g GEG - Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
- § 71h GEG - Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
- § 71i GEG - Allgemeine Übergangsfrist
- § 71j GEG - Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
- § 71k GEG - Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
- § 71l GEG - Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
- § 71m GEG - Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
- § 71n GEG - Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
- § 71o GEG - Regelungen zum Schutz von Mietern
- § 71p GEG - Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen
- § 72 GEG - Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
- § 73 GEG - Ausnahme
- Unterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
- Abschnitt 3Energetische Inspektion von Klimaanlagen
- Abschnitt 1Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
- Teil 5Energieausweise
- § 79 GEG - Grundsätze des Energieausweises
- § 80 GEG - Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- § 81 GEG - Energiebedarfsausweis
- § 82 GEG - Energieverbrauchsausweis
- § 83 GEG - Ermittlung und Bereitstellung von Daten
- § 84 GEG - Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
- § 85 GEG - Angaben im Energieausweis
- § 86 GEG - Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
- § 87 GEG - Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- § 88 GEG - Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
- Teil 6Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
- Teil 7Vollzug
- § 92 GEG - Erfüllungserklärung
- § 93 GEG - Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
- § 94 GEG - Verordnungsermächtigung
- § 95 GEG - Behördliche Befugnisse
- § 96 GEG - Private Nachweise
- § 97 GEG - Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
- § 98 GEG - Registriernummer
- § 99 GEG - Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
- § 100 GEG - Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
- § 101 GEG - Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
- § 102 GEG - Befreiungen
- § 103 GEG - Innovationsklausel
- Teil 8Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- Teil 9Übergangsvorschriften
- § 110 GEG - Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- § 111 GEG - Allgemeine Übergangsvorschriften
- § 112 GEG - Übergangsvorschriften für Energieausweise
- § 113 GEG - Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
- § 114 GEG - Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
- § 115 GEG - Übergangsvorschrift für Geldbußen
- Anlage 1 GEG - (zu § 15 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
- Anlage 2 GEG - (zu § 18 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
- Anlage 3 GEG - (zu § 19)Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
- Anlage 4 GEG - (zu § 22 Absatz 1)Primärenergiefaktoren
- Anlage 5 GEG - (zu § 31 Absatz 1)Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
- Anlage 6 GEG - (zu § 32 Absatz 3)Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- Anlage 7 GEG - (zu § 48)Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
- Anlage 8 GEG - (zu den §§ 69 und 70)Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Anlage 9 GEG - (zu § 85 Absatz 6)Umrechnung in Treibhausgasemissionen
- Anlage 10 GEG - (zu § 86)Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
- Anlage 11 GEG - (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen