Das neue Standard-Datenschutzmodell (SDM)

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Standard-Datenschutzmodell erklärt auf stolzen 68 Seiten, wie die rechtlichen Anforderungen der DSGVO organisatorisch und technisch umgesetzt werden können. Adressaten sind neben den Datenschutzbehörden auch Unternehmen, die anhand des Standard-Datenschutzmodells (SDM) prüfen können sollen, ob sie die DSGVO einhalten.

Was umfasst das Standard-Datenschutzmodell?

Das Standard-Datenschutzmodells (SDM) enthält die rechtlichen Anforderungen der DSGVO und ihre Ziele. Außerdem wird erklärt, wie diese praktisch umgesetzt werden können. Dazu gibt es einen „Referenzmaßnahmen-Katalog“, der konkrete Maßnahmen zur Umsetzung beinhaltet.

Wie sollte die DSGVO nach dem SDM umgesetzt werden?

1. Vorüberlegungen

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. erklärt: „Die DSGVO dient gem. Art. 1 Abs. 1 dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Das SDM enthält „Gewährleistungsziele“, anhand derer die Umsetzung erfolgen soll.

Zunächst muss von den Verantwortlichen der Zweck der Datenverarbeitung hinterfragt werden. Dieser muss legitim sein, also von der DSGVO abgesegnet.

Beispiel: Ein Gewährleistungsziel ist die Datensparsamkeit. Es dürfen demnach nur diejenigen Daten erhoben werden, die vom Zweck gedeckt sind.

Außerdem muss bei jeder Datenverarbeitung das Risiko für Schäden an den Rechten der Nutzer eingeschätzt werden. Nach der Höhe des Risikos und der Schwere des Schadens richten sich die Anforderungen an die Umsetzung.

Schließlich muss sich auch ein organisatorisches Gesamtkonzept zurechtgelegt werden und geklärt, wer im Unternehmen an der Datenverarbeitung beteiligt ist, wer die Verantwortung trägt und wer die Verarbeitung kontrolliert.“

2. Der Umsetzungsprozess

Das Standard-Datenschutzmodell sieht 4 Schritte für die Umsetzung vor: planen, implementieren, kontrollieren, verbessern.

Aus den angestellten Vorüberlegungen werden konkrete Pläne erstellt, diese technisch und organisatorisch umgesetzt und auf ihre Praxistauglichkeit und Funktionalität überprüft und verbessert.

Dies soll anhand des Referenzmaßnahmen-Katalogs durchgeführt werden. Nur leider gibt es ihn noch nicht. Er wird zurzeit von Aufsichtsbehörden auf seine Praxistauglichkeit überprüft und danach veröffentlicht.

Wir helfen Ihnen!

„Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der DSGVO haben, können Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei wenden.

Kennen Sie schon unser Rechtsprodukt „DSGVO Website Update“? Diese bietet Ihnen eine Prüfung Ihrer Webseite auf DSGVO-Konformität und anschließende Überarbeitung der Inhalt zum Festpreis. Informieren Sie sich gern über unseren Service.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/das-neue-standard-datenschutzmodell/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Ihre Spezialisten