Das neue tschechische Gesetz über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (GDPR)

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Interessieren Sie sich aktiv für die Anwendung der EU-DSGVO in der Tschechischen Republik?

Am 28. März 2018 hat die tschechische Regierung dem Abgeordnetenhaus den Entwurf des neuen Gesetzes über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie den Entwurf der Änderungen der damit zusammenhängenden gültigen Gesetze vorgelegt., und zwar als Abgeordnetenhaus-Blatt Nr. 138 und Nr. 139. Das Abgeordnetenhaus könnte seine Zustimmung dazu bereits in erster Lesung äußern, die für den 10. April vorgesehen ist. Bereits jetzt wurde jedoch zum Entwurf des Gesetzes der erste Abgeordneten-Änderungsantrag vorgelegt.

Der Regierungsentwurf des Gesetzes, durch den einige Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geändert werden, besteht aus ca. 540 Seiten inkl. Begründung (siehe hier) und der Regierungsentwurf des Gesetzes über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besteht aus ca. 160 Seiten (siehe hier). Die Begründung kann sowohl für Unternehmer als auch für Fachleute einen guten Leitsatz zur weiteren Anwendung der Regeln für den Schutz personenbezogener Daten nach dem 25. Mai 2018 darstellen. Sie beinhaltet unter anderem auch folgende illustrative Übersicht von möglichen Auswirkungen auf ein kleines, mittleres und großes Unternehmen:

 

Ein kleines Unternehmen, das unterstützende Verarbeitung durchführt

Ein kleines Unternehmen, das erhebliche Verarbeitung durchführt

Ein großes Unternehmen, das unterstützende Verarbeitung durchführt

Ein großes Unternehmen, das erhebliche Verarbeitung durchführt

 Beispiel

Konditorei, Tischlerei

Ein kleinerer Onlineshop, selbständiger Arzt, Rechtsanwalt

Bauunternehmen, Motorradhersteller

Telekommunikationsunternehmen, Krankenhaus, Bank

 Beauftragter

Nicht erforderlich

Bei einem selbständigen Arzt oder Rechtsanwalt nicht erforderlich (kleiner Umfang), Onlineshop je nach dem Umfang der Daten

Nicht erforderlich

Zwingend erforderlich

Beurteilung der uswirkungen

Nicht erforderlich, wenn es sich um keine innovative Verarbeitung handelt

Manchmal (im Hinblick auf den Umfang der Innovation)

Manchmal (im Hinblick auf den Umfang)

Zwingend erforderlich

Aufzeichnungen über die Tätigkeiten bei der Verarbeitung

Nicht erforderlich (wenn keine sensiblen Angaben verarbeitet werden)

Manchmal (Umfang, sensible Angaben)

Zwingend erforderlich

Zwingend erforderlich

 

Die Unternehmer sollten zwar die EU-DSGVO nicht unterschätzen, auf der anderen Seite sollten sie aber auch nicht in Panik verfallen. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten selbst hat auf seiner Webseite aufgrund der Erfahrungen seiner Mitarbeiter und von Feststellungen aus öffentlich zugänglichen Quellen eine Übersicht von wiederholt vorkommenden Unwahrheiten und Ungenauigkeiten veröffentlicht (siehe Zehn Gebote der Irrtümer: EU-DSGVO). Auch der Vorstand der Tschechischen Anwaltskammer hat die Rechtsanwälte vor der unzutreffenden Anwendung und der vorzeitigen Auslegung einiger unklarer Bestimmungen gewarnt, die zur Entstehung von überflüssigen Kosten und Schäden auf Seiten der Mandanten führen können.

Der Text des tschechischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über die Änderungen der damit zusammenhängenden Gesetze ist zwar nicht endgültig, aber im Hinblick auf den Zeitdruck werden wahrscheinlich keine grundsätzlichen Anpassungen verabschiedet. Man kann sich in starkem Maße also darauf verlassen, dass der vorgelegte Text der endgültigen Fassung der künftigen Rechtsvorschriften zur Regelung der Bedingungen der Verarbeitung personenbezogener Daten in der tschechischen Rechtsordnung entsprechen wird.

Wir hoffen, dass auch Ihnen die veröffentlichten Entwürfe und die Begründung zu einer besseren Vorbereitung auf EU-DSGVO dienen.

Für weitere Informationen:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

Partner

rutland ježek, advokátní kancelář s.r.o.

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