Das neue UWG - das neue Lauterkeitsrecht
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Da die Gesetzesänderung aller Voraussicht nach erst Ende des Jahres in Kraft treten wird, bis dahin aber das geltende UWG richtlinienkonform auszulegen ist, sind die nachfolgenden Änderungen schon heute aktuell und anzuwenden.
I.
1. Wesentliche Neuerungen sind, dass sich der Anwendungsbereich des UWG nicht mehr nur auf das Verhalten zwischen Unternehmen untereinander (b2b) sondern auch das Verhalten zwischen Unternehmen und Verbrauchern (b2c) mit ein bezieht.
2. Dabei beschränkt sich der Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht auch nicht mehr nur auf die Zeit vor Geschäftsabschluss sondern bezieht diesen selbst sowie das Verhalten nach Geschäftsabschluss mit ein.
II.
Inhaltlich untersagt das Gesetz unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hierzu gehört auch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
1. Allen voran sind die 30 unter allen Umständen unlauteren geschäftlichen Handlungen in einer schwarzen Liste aufgeführt:
Dazu gehören u. a. die Lockvogelangebote, angeblich kostenlose Angebote, angeblich nur befristete Angebote, die Zusendung unbestellter Waren, Schneeballsysteme und die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Hierzu zählen Angaben über angebliche Garantien, welche nichts anderes als der gesetzliche Standard sind.
Ferner sind unrichtige Angaben über Kundendienstleistungen in einem anderen europäischen Land, als Information getarnte Werbung, unwahre Angaben über eine Ware oder Dienstleistung, sie könne Krankheiten u. ä. heilen, sowie unwahre Angaben über die Identität des Unternehmers unter allen Umständen unlauter.
2. Daneben sind unter den Gesichtpunkten der irreführenden Handlungen und Unterlassungen vor allem Nachahmungen, unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben dahingehend, dass eine Leistung oder eine Reparatur erforderlich seien, unlauter und verboten. Zu letztgenannten gehören nicht nur nicht erforderliche Reparaturen oder Ersatzteile sondern auch Äußerungen von Ärzten gegenüber ihren Patienten, eine bestimmte Behandlung, Arznei- und/oder Heilmittel seien erforderlich.
Ferner sind irreführend und deshalb unlauter falsche Angaben über geistige Rechte, hier sei i.b. das Urheberrecht genannt, sowie die objektiv unrichtige Auskunft über die Rechtslage. Hierzu zählen die Fälle, dass Gewährleistungsansprüche zurückgewiesen oder falsche Auskünfte über die Verjährung gegeben werden. Da sich der Mandant die Äußerungen seines Rechtsvertreters zurechnen lassen muss, sollte hierauf hingewiesen werden.
3. Unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Belästigung ist weiterhin die Problematik der unaufgeforderten Zusendung von Werbung oder Nachrichten mittels elektronischer Post hervorzuheben.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Artikel einzelne, praxisrelevante Tatbestände benennt und keinesfalls die Gesamtheit der unlauteren Handlungen umfasst.
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