Das Pflichtenprogramm des Franchisegebers im Stadium der Vertragsanbahnung

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Bereits vor dem Abschluss des eigentlichen Franchisevertrags unterliegen die Beteiligten einem nicht unerheblichen Pflichtenspektrum.

Aufklärungspflichten und Haftungsrisiken des Franchisegebers

Der Franchisegeber ist dazu verpflichtet, seine Franchisenehmer vor dem Abschluss des Franchisevertrags über die wesentlichen Umstände aufzuklären, die ihre Entscheidung über den Eintritt in das Franchisesystem beeinflussen können. Kommt der Franchisegeber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Falls der wirtschaftliche Erfolg des Franchisenehmers hinter seinen Erwartungen zurückbleibt, kann er vom Franchisegeber unter Umständen die Aufhebung und Rückgängigmachung des gesamten Vertrags sowie den Ersatz von finanziellen Schäden verlangen. Auch die aktuellere Rechtsprechung lässt erkennen, dass das Haftungsrisiko für den Franchisegeber nicht unterschätzt werden darf. Nachdem die Gerichte über viele Jahre den Fokus auf die Eigenverantwortung des Franchisenehmers legten, stellen sie nun in verstärktem Maß Anforderungen an das vom Franchisegeber vorab zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial.

So urteilte das OLG Hamburg wie folgt: „Der Franchisegeber ist aufgrund seiner besseren Informationslage und Kenntnis des Systems verpflichtet, den Franchiseinteressenten vor Abschluss des Franchisevertrages über dessen Erfolgschancen umfassend und vollständig aufzuklären. Insbesondere wenn der Franchisegeber konkrete Aussagen im vorvertraglichen Stadium macht, müssen diese auf einer realistischen und sorgfältigen, auf das konkrete Vertriebsgebiet des Franchisenehmers bezogenen Marktanalyse beruhen. Dem Franchisegeber obliegt es, sich in Hinblick auf die vorgeworfene Verletzung der Aufklärungspflicht zu entlasten, da nur er hinreichenden Einblick in die Umstände hat, die zu den im vorvertraglichen Stadium mitgeteilten Informationen geführt haben.”

Obligatorische Aufklärungspflichten des Franchisegebers

Demnach ist der Franchisegeber zunächst potenziell einem erheblich höheren vorvertraglichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Um dieses bereits im Vorfeld zu schmälern, sollte der Franchisegeber über sämtliche Umstände, die zur Gefährdung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des Franchisegebers, den Franchisevertrag abzuschließen, von wesentlicher Bedeutung sind, aufklären. Zu den erheblichen Informationen zählen etwa Angaben über:

  • Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchisebetriebe
  • Leistungen der Systemzentrale
  • Investitionssummen
  • notwendiger Arbeitseinsatz des Franchisenehmers
  • durchschnittlicher Jahresumsatz der Franchisenehmer oder Pilotbetriebe
  • Angaben zum Franchisegeberbetrieb (Beginn, wirtschaftliche Entwicklung etc.)
  • Angaben über die Rentabilität des Franchisesystems

Anhand dieser Informationen soll der Franchisenehmer in den Stand versetzt werden, die mit dem Abschluss des Franchisevertrags verbundenen unternehmerischen Risiken einschätzen zu können. Verweigert oder unterlässt der Franchisegeber eine Auskunft der vorgenannten Informationen, so verletzt er eine ihm obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht – er macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Für alle Fragen rund um das Thema „Franchising“ steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Bagusche LL.M. (Köln/Paris 1) gern zur Verfügung.



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