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Das Scheidungsverfahren - ein Überblick

  • 3 Minuten Lesezeit

Wie funktioniert eine Ehescheidung - ein Überblick von RA Thomas Eschle, Stuttgart

1. Braucht jeder Ehepartner im Scheidungsfall einen Rechtsanwalt ? 

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung benötigt lediglich der antragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt. Der andere Ehepartner, welcher der Scheidung zustimmt ohne eigene Anträge beim Scheidungsgericht zu stellen, muss keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidungskosten insgesamt günstiger sind, weil nur ein Rechtsanwalt vor dem Familiengericht tätig wird. Einen „gemeinsamen Rechtsanwalt" gibt es allerdings nicht. Ein Rechtsanwalt kann immer nur eine Partei vertreten und hat ausschließlich die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen.

2. Die Trennungszeit als wichtige Scheidungsvoraussetzung

Bei der Ehescheidung ist es eine wesentliche Voraussetzung, dass vor der gerichtlichen Entscheidung eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten wird. Die räumliche Trennung erfolgt durch Auszug eines Ehegatten, sie ist aber auch innerhalb des gemeinsamen Wohnraums ist möglich, wenn die gegenseitige hauswirtschaftliche Versorgung der Eheleute eingestellt wurde. Man spricht von einer „Trennung von Tisch und Bett". Es gibt dann z.B. kein gemeinsames kochen, essen, waschen, schlafen mehr.

Nur wenn die Situation in der Ehe für einen Ehepartner völlig unzumutbar ist, z.B. bei Misshandlung durch den anderen Ehepartner oder Schwangerschaft durch einen anderen Mann, so muss keine einjährige Trennungszeit berücksichtigt werden. Andererseits kann die Trennungszeit sich auf 3 Jahre erhöhen, sollte die Scheidung nur von einem der Ehegatten gewollt sein.

3. Der Umfang des Scheidungsverfahrens

Zusammen mit dem Scheidungsverfahren ist der „Versorgungsausgleich" durch das Gericht zu regeln. Beim Versorgungsausgleich geht es um die bei der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, Wenn die Parteien noch keine drei Jahre verheiratet sind, muss der Versorgungsausgleich allerdings nicht durchgeführt werden.

Über den Versorgungsausgleich hinaus werden weitere Angelegenheiten nur dann gerichtlich geregelt, wenn dies von einem Ehegatten über den Rechtsanwalt beantragt wird. Dann liegt auch keine einvernehmliche Scheidung vor, beide Parteien benötigen vor Gericht dann jeweils einen Anwalt, weil eine „streitige Scheidung" vorliegt. Folgende Angelegenheiten können durch das Familiengericht u.a. geregelt werden:

  • Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt: Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Ehescheidung
  • Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung der Ehe, z.B. Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt), Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit etc.
  • Zugewinnausgleich: Verteilung des in der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses
  • Verteilung des Hausrats: Haushaltsgegenstände, Mobiliar etc.
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Regelung des Rechts der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder

4. Kosten des Scheidungsverfahrens, Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe

Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind von den Einkommensverhältnissen der beiden Parteien abhängig. Wird um Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht oder um eine sonstige Angelegenheit gestritten, so bemessen sich die Kosten nach dem Streitwert. Der Streitwert wird durch das Familiengericht festgesetzt. Bei einer Ehe mit einem Normalverdiener betragt das Rechtsanwaltshonorar bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung verlangt, ca. 2500 € um einen groben Richtwert zu nennen.

Bei geringem Einkommen oder erheblichen Schulden können die Parteien Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann werden das Honorar des eigenen Rechtsanwalts und der Gerichtskostenanteil von der Staatskasse getragen werden. Das Familiengericht kann Verfahrenskosten bewilligen und eine monatliche Ratenzahlung anordnen. Wir helfen beim Ausfüllen des Verfahrenskostenantrags.

5. Dauer des Scheidungsverfahrens

Das Scheidungsverfahren kann bereits nach vier Monaten erledigt sein. Voraussetzung
ist, dass das Gericht zügig arbeitet und die Deutsche Rentenversicherung bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zu lange Zeit benötigt. Je weniger Anträge bei der Scheidung gestellt werden, desto schneller geht die Scheidung.


6. Kann man nach der Scheidung den alten Namen wieder annehmen?

Mit Rechtskraft der Scheidung kann der alte Nachname wieder angenommen werden. Hierbei ist allerdings nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Standesamt.


7. Wann kann man erneut heiraten ?

Nach Rechtskraft der Ehescheidung kann wieder neu geheiratet werden. 


8. Welche Unterlagen sollte ich zum ersten Beratungsgespräch möglichst zum Rechtsanwalt mitbringen?

Mitbringen sollten Sie das Familienbuch mit der Eheschließungsurkunde und
soweit es um Unterhalt geht, Gehaltsnachweise.

Gerne vertrete ich Sie bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens. Unter der Telefonnummer 0711-2482446 können sie einen persönlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Thomas Eschle vereinbaren.

Kontaktdaten:

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart

Tel : 0711-2482446
E-Mail: KanzleiEschle@t.online.de

http://www.rechtsanwalt-eschle.de (ausführliche Homepage 


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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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