Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ beinhaltet keine Geschwindigkeitsbegrenzung

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Das Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ (Zeichen Nr. 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2) beinhaltet nicht zwingend eine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Der Betroffene befuhr 2014 mit seinem PKW von der BAB 52 kommend auf der Norbertstr. in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Diese Stelle befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bußgeldbehörde der Stadt Essen innerhalb der geschlossenen „Ortschaft Essen“. In Höhe der Laterne Nr. 28 wurde er durch Polizeibeamte mit dem Sensor-Messsystem ES 3.0 mit 79 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ist bei dem Betroffenen daher eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt worden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort zu diesem Zeitpunkt 50 km/h.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt.

Hiergegen richtet sich eine vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht.

Die Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt sei, hat das Amtsgericht auf der Grundlage getroffen, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ zu haben. Angesichts dieses Schildes habe sich der Betroffene – so das Amtsgericht – „an der allgemeinen Regel aus § 3 Abs. 3 StVO orientieren und mithin eine Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h einhalten“ müssen.

Das Oberlandesgericht hat nun jedoch festgestellt, dass dieses Zeichen lediglich anzeige, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer  Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu. So hatte auch bereits das OLG Düsseldorf schon 1964 entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 64, 460, 461). Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht aufklären müssen, ob entweder tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61).

Es kommt daher nunmehr darauf an, ob vor der Messstelle ein Verkehrsschild „Ortseingang“, eine konkrete Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden war, oder ob der Betroffene anhand einer dichten geschlossenen Bebauung hätte erkennen können und müssen, dass er in eine geschlossene Ortschaft einfährt.

(OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 – 5 RBs 34/15)



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