Das Widerspruchsverfahren in Frankreich

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Eine Marke zu besitzen ist gut, aber sie zu verteidigen ist besser. Denn es gibt ein Leben nach der Eintragung einer Marke!


Das Widerspruchsverfahren ermöglicht es Markeninhabern, gegen die Eintragung von Anmeldungen jüngerer Marken vorzugehen, die ihre Rechte verletzen. Es ist ein einfaches und kostengünstiges Verfahren, welches vor dem INPI (Institut National de la Propriété Industrielle) eingeleitet wird.


Wir erläutern die einzelnen Schritte dieses Verfahrens.



Die Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, ist

  • oder eine Anmeldung für eine französische Marke,
  • oder eine internationale Marke, in der Frankreich benannt ist.



Welche Personen sind klagebefugt?


Artikel L.712-4-1 des Gesetzes über geistiges Eigentum zählt die Personen auf, die berechtigt sind, gegen einen Widerspruch vorzugehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um :

  • den Inhaber einer älteren Marke oder sein Lizenznehmer ;
  • einer juristischen Person, die auf der Grundlage ihres Namens oder ihrer Firma handelt ;
  • den Inhaber eines Domainnamens ;
  • einer Person, die aufgrund des Handelsnamens, unter dem sie ihre Tätigkeit ausübt, oder des Firmenschildes, das den Ort bezeichnet, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, handelt.


Seit dem 11. Dezember 2019 ist es nun möglich, dass eine Person mehrere ihrer Rechte, zur Stützung eines Widerspruchs geltend machen kann.


Der Widerspruch muss elektronisch über das E-Procedures-Portal des INPI eingelegt werden. Sie können sich von einem Rechtsanwalt oder einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen, der den Widerspruch an Ihrer Stelle einreicht und unterzeichnet. Die Bestellung eines Vertreters ist obligatorisch, wenn der Inhaber der älteren Marke weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen noch dort wohnhaft ist.


Achtung: Das gesamte Verfahren findet in französischer Sprache statt. Wenn dem INPI fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden, müssen diese notwendigerweise von ihren Übersetzungen in die französische Sprache begleitet werden.


Die Widerspruchsgebühren kosten 400€ für einen Widerspruch, der auf einem einzigen Recht beruht, und 150€ für jedes weitere ältere Recht.


Wann Einspruch einlegen?


Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung einer angefochtenen Marke eingereicht werden, d. h. während der Widerspruchsfrist der Marke. Nach Ablauf dieser Frist ist es nicht mehr möglich, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch einzulegen. Zur Erinnerung:

  • Bei einer französischen Marke beginnt die Frist mit ihrer Veröffentlichung im Bulletin Officiel de la Propriété Industrielle (Amtsblatt für gewerbliches Eigentum).
  • Für eine internationale Marke, in der Frankreich benannt ist, beginnt die Frist von zwei Monaten "mit der Veröffentlichung des Bulletins La Gazette durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum". Diese Veröffentlichung erfolgt ausschließlich elektronisch und ist auf der Website der WIPO (http://www.wipo.int/madrid/fr/madridgazette/) zugänglich.  

Es ist daher unerlässlich, eine Überwachung ihrer Marken einzurichten, damit Sie Ihre Rechte verteidigen können!



Was passiert als Nächstes?


Nach dem Widerspruch hat der Widersprechende einen Monat Zeit, um die Begründung zu übermitteln, d. h. die Argumente, auf die er seinen Antrag stützt. Wird der Widerspruch nicht begründet, wird die Anmeldung zurückgewiesen, anders als im deutschen Verfahren, in dem die Übermittlung von Argumenten nicht zwingend erforderlich ist.

Das INPI prüft dann die Zulässigkeit des Widerspruchs und teilt den Widerspruch dem Anmelder mit. Der Anmelder hat zwei Monate Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Dies ist nun die Ermittlungsphase. In diesem Zeitraum werden im Abstand von einem Monat Stellungnahmen zwischen den beiden Parteien ausgetauscht, wobei maximal drei Sätze von Stellungnahmen möglich sind.


Nach Abschluss dieses Austauschs tritt die Entscheidungsphase ein. Das INPI hat nämlich ab dem Ende der Ermittlungsphase drei Monate Zeit, um über den Widerspruch zu entscheiden.


Wenn das INPI innerhalb der Dreimonatsfrist keine Entscheidung getroffen hat, wird der Widerspruch zurückgewiesen.


Wenn der Widerspruch als vollständig gerechtfertigt anerkannt ist, wird die angefochtene Markenanmeldung zurückgewiesen.


Wenn der Widerspruch nur teilweise gerechtfertigt ist oder zurückgewiesen ist, wird die angefochtene Markenanmeldung teilweise oder vollständig eingetragen.


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Foto(s): @mars-ip.eu

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