Dashcam – Aufnahmen als Beweis bei Verkehrsunfällen verwertbar

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Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.05.2018.

Danach stand zwischen den Parteien in Streit, wer das Unfallereignis verursacht und für den entstandenen Schaden zu haften hat.

Grundsätzlich, so der BGH, verstoßen anlasslose Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sind daher rechtswidrig und als Beweismittel unzulässig. Nur ausnahmsweise, da im Verkehrsunfallprozess der Geschädigte aufgrund der schnellen Abläufe des Straßenverkehrs regelmäßig in Beweisnot ist, ist die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen bei einer positiven Güterabwägung zulässig. 

Das Recht auf Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten, sein grundrechtlich geschützter Anspruch auf rechtliches Gehör und der allgemeine Anspruch auf eine funktionierende Zivilrechtspflege überwiegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schädigers. Zudem sei ein Unfallbeteiligter ohnehin schon bei Meidung der Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) verpflichtet, Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen – der Gesetzgeber sieht also schon prinzipiell bei dem Beweisinteresse eines Geschädigten ein besonderes Gewicht. 

Zu beachten ist aber, dass generelle anlasslose Aufnahmen mit Dashcams rechtswidrig sind und mindestens als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen und bei Vorsatz gegebenenfalls auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden können.

Wer also eine Dashcam benutzt, sollte darauf achten, dass die Aufnahmen in kurzen Zeitabständen automatisch überschrieben werden und eine feste Speicherung nur bei einem Unfallereignis erfolgt. Die meisten Dashcams verfügen heute über entsprechende Ausrüstung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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