Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Datenschutz beim Smart-TV: Was dürfen Hersteller wissen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Moderne Fernsehgeräte bieten immer mehr Funktionen und sind dafür meist auch mit dem Internet verbunden. Dabei werden oft personenbezogene Daten wie IP-Adressen, persönliche Fernsehgewohnheiten und die Nutzung zusätzlicher Onlinedienste an die Hersteller und ggf. deren Partnerfirmen übermittelt.

So gesammelte Daten können anschließend in die Weiterentwicklung von Produkten, die individuelle Zusammenstellung von Programminhalten oder auch in die möglichst gezielte Platzierung von Werbung fließen. Der Konsument bemerkt davon häufig kaum etwas und kann dementsprechend gar nicht nachvollziehen, was mit seinen Daten überhaupt passiert. Datenschützern ist das natürlich ein Dorn im Auge.

Hinweispflichten für Smart-TV-Hersteller

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Landgericht (LG) Frankfurt gegen einen Hersteller von Unterhaltungselektronik geklagt. Sie wollte durchsetzen, dass die Firma ohne vorherige Zustimmung keine personenbezogenen Daten mehr erheben darf. Damit ist sie letztlich aus formalen Gründen gescheitert.

Das Gericht verpflichtete den beklagten Hersteller allerdings, die Käufer seiner Smart-TVs zumindest darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung des Geräts unter Umständen personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden. Schließlich sei das nicht jedem Verbraucher bekannt, wenn er sich einen neuen Fernseher kauft. Auch könnten IP-Adressen selbst dann erhoben werden, wenn Internetfunktionen des Geräts gar nicht aktiv genutzt werden.

Datenschutzerklärung nicht ausreichend

Zudem kritisierte das Gericht die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Datenschutzerklärung. Beide waren nicht nur sehr umfangreich, sondern auch wenig leserfreundlich in der Darstellung. Wer die Bedingungen tatsächlich lesen wolle – auch wenn das sicher die wenigsten Menschen tun –, müsse sich durch jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten klicken.

Benutzerfreundlichkeit sieht anders aus und auch in rechtlicher Hinsicht müssen AGB und Datenschutzerklärungen grundsätzlich klar, verständlich und lesbar aufbereitet sein. Das berühmte „Verstecken im Kleingedruckten“ ist demnach oft gar nicht zulässig. Vielmehr führt es leicht dazu, dass entsprechende Klauseln unwirksam sind.

Fazit: Wer besonderen Wert auf Datenschutz legt, sollte vielleicht besser auf einen Smart-TV verzichten oder diesen zumindest nicht mit dem Internet verbinden. Ob die vom LG Frankfurt bestimmte Hinweispflicht für Hersteller zu mehr Transparenz führt oder nur zu noch umfangreicheren Erklärungen, die wieder niemand liest, wird sich zeigen.

(LG Frankfurt, Urteil v. 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15 – nicht rechtskräftig)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: