Dauer einer Schönheitsoperation als Behandlungsfehler

  • 3 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich kann schon die überlange Dauer einer Operation einen zum Schadenersatz verpflichtenden Behandlungsfehler darstellen. Jedenfalls muss, sofern die Dauer des Eingriffs mit entscheidungserheblich sein könnte, der Patient hierüber belehrt werden. Dass diese Grundsätze aber nicht immer zu einem Schadenersatzanspruch führen, musste jetzt eine Patientin erfahren, die ihren Behandler vor dem OLG Köln in Anspruch nahm (Beschluss vom 29.02.2012, Az. 5 U 139/11).

Die Klägerin hatte sich nach dem Ergebnis der Anhörung wohl schon länger aus beruflichen Gründen mit der Durchführung einer Schönheitsoperation beschäftigt und nach Konsultation mehrerer Ärzte für den Beklagten als Behandler entschieden. Dieser führte die Operation(en), nämlich jeweils eine Ober- und Unterlidstraffung, ein Superficial Muscular Aponeurosis System (SMAS)- Facelifting und eine submentale Liposuktion, an einem Termin durch. Die Operationsdauer betrug 7 Stunden. Im Anschluss an die Operation verlangte die Klägerin Schadenersatz. Im Ergebnis ohne Erfolg.

So ergab das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten, dass die Behandlungsdauer von 7 Stunden angesichts der Art der durchgeführten Behandlungen nicht über das notwendige Maß hinausginge. Aus der Durchführung in einem Termin seien auch keine zusätzlichen medizinisch nicht notwendigen Risiken entstanden, so dass sich die Operation auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als fehlerhaft erwiesen hat. Streitig war darüber hinaus auch, ob die Klägerin ordnungsgemäß über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass die dokumentierte Information ausreichend gewesen sei und dass die Dokumentation auch den Inhalt der Aufklärung richtig wiedergibt. Im Ergebnis sollte es nach Ansicht des Gerichts darauf aber nicht ankommen, da der Senat nach dem Inhalt der persönlichen Anhörung davon ausging, dass die Klägerin sich auch dann nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, ob sie sich der Operation unterziehen sollte, wenn sie so umfangreich informiert worden wäre, wie sie es offenbar als notwendig erachtete. Denn zum einen sei der Wunsch zur Durchführung der Operation bei der Klägerin bereits verfestigt gewesen. So habe sie sich im Fernsehen und bei mehreren Ärzten über den Verlauf der von ihr gewünschten Operationen ausführlich informiert und sich für den Beklagten nur aufgrund dessen Professorentitel und der räumlichen Nähe entschieden. Zum anderen hatte die Klägerin in der Anhörung eingestanden, dass sie sich den Aufklärungsbogen nicht sorgsam durchgelesen und sich auch nicht mit den Risiken abschließend beschäftigt habe. Daraus schloss der Senat, dass die Klägerin sich mit den Risiken bewusst oder unbewusst nicht auseinander setzen wollte. Infolgedessen wurde die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung ist zutreffend, betrifft jedoch einen Einzelfall. Die Haftung des Arztes wegen fehlerhafter oder unvollständiger Information setzt nämlich voraus, dass der Patient sich bei ordnungsgemäßer Information über die Behandlung im Ergebnis in einem Interessenkonflikt befunden hätte, ob er sich der Behandlung unterziehen sollte. Bei aufklärungsbedürftigen Tatsachen von einigem Gewicht spricht hierfür eine gewisse Vermutung. Anders sieht dies jedoch aus, wenn der Patient zur Behandlung entschlossen ist oder die Aufklärung nicht aufnehmen wird, weil er sich mit den Risiken des Eingriffs bewusst nicht befassen möchte. Da dann eine fehlerhafte Aufklärung keine kausalen Folgen nach sich zieht - der Patient hätte sich so oder so der Behandlung unterzogen - folgt dann auch bei fehlerhafter Aufklärung kein Schadenersatzanspruch.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten