Dauernde Arbeitsunfähigkeit bis zur vorzeitigen Rente bei Schwerbehinderung

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Folgender Fall hat sich ereignet:

Der Arbeitnehmer (AN) war aufgrund eines Arbeitsunfalls, den er aus Angst vor Nachteilen nicht beim Arbeitgeber (AG) gemeldet hat, durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der dauernden Beeinträchtigungen wurde ein GdB in Höhe von 50 % festgestellt, sodass der Betroffene als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Dies hat er auch dem Arbeitgeber mitgeteilt, welcher dies aber später abstritt. Nach dem Ende des Krankengeldbezugs bezog er bis zum Eintritt in die vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung ALG II.

Als der AN sich wegen der Höhe der betrieblichen Altersversorgung, welche mit dem Rentenalter ausgezahlt wurde, anwaltlich beraten lies, stellte sich heraus, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht einmal gekündigt war und noch unverjährte Vergütungsansprüche (Gratifikationen, Urlaubsabgeltung) geltend gemacht werden konnten. Gleichzeitig wurde der gesetzliche Anspruch auf einen sog. leidensgerechten Arbeitsplatz beim AG angemahnt. Die Frage, ob der AG zu Recht keinen behinderungsgerechten Arbeitsplatz bereit gestellt hat, musste nicht mehr entschieden werden, da sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht verglichen und der AN auf diese Weise noch eine Entschädigung erhielt.


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