Deikon: Vergleichsgespräche! Achtung: Es droht Verjährung Ende 2015!

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB, der es als erster und bisher einziger Kanzlei in Deutschland gelungen ist, mehrere positive Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Schadensersatz zu erstreiten (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH), weisen darauf hin, dass es inzwischen mit der Gegenseite konkrete Vergleichsgespräche gibt, in denen die Gegenseite den Vorschlag gemacht hat, den Anlegern einen gewissen Prozentbetrag zu erstatten. Dies sind schon einmal gute Nachrichten für die Anleger.

Betroffene Deikon-Anleger sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass Schadensersatzansprüche eventuell nicht mehr lange geltend gemacht werden können, denn zum Jahresende 2015 droht Verjährung einzutreten – aufgrund der Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB.

Bei der 2. Deikon-Anleihe, die im Jahr 2006 ausgegeben wurde, wird sowieso aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern unter dem Jahr.

Auch ein renommierter Prozessfinanzierer konnte inzwischen von Dr. Späth & Partner für die Zusammenarbeit gewonnen werden. Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren. Die erhaltenen Ausschüttungen müssen dabei abgezogen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Die Chancen, gegen die Sicherheitentreuhänderin erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein. Tätig werden sollten unserer Ansicht nach vor allem Anleger mit angelegten Nominalbeträgen über 30.000,- €, für die, wie erwähnt, vermutlich sogar eine Prozessfinanzierung in Betracht kommt, oder rechtsschutzversicherte Anleger.“

Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen sollten keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen.

Geschädigte Deikon-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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