Delegierte Verordnung vom 14.03.2019 zur EU-Prospektverordnung: Nachträge zum Prospekt

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Prospektnachträge des Emittenten über Änderungen sind im Grunde verpflichtend. Jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können, sollen unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden müssen. 

Der Nachtrag muss innerhalb von fünf Arbeitstagen veröffentlicht werden, Artikel 23, Nachträge zum Prospekt der EU-Prospektverordnung 2017/1129. Die Regelungen zu Prospektnachträgen finden sich in der unmittelbar geltenden EU-Prospektverordnung in Artikel 23 der EU-Prospektverordnung 2017/1129.

Geprüfte Jahresabschlüsse sollen für die Anlageentscheidungen der Anleger eine entscheidende Rolle spielen. Um sicherzustellen, dass die Anleger sich bei ihren Entschlüssen auf die aktuellsten Finanzinformationen stützen, soll u. a. ein Nachtrag verlangt werden können, der neue Jahresabschlüsse der Emittenten enthält. 

Da Gewinnprognosen die Anlageentscheidung beeinflussen können, soll ein Nachtrag mitgeteilt werden müssen, der jede Änderung impliziter oder expliziter Zahlen von Gewinnprognosen bzw. die Rücknahme einer bereits im Prospekt enthaltenen Gewinnprognose enthält (Delegierte Verordnung vom 14.03.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission, Randziffern 15, 16).

Wenn die Erklärung zum Geschäftskapital nicht mehr zutreffend ist, sollen die Anleger keine Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der finanziellen Lage des Emittenten treffen können. Die Anleger sollten ihre Anlageentscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Informationen über die Fähigkeit des Emittenten, sich zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten Barmittel und andere liquide Mittel zu verschaffen, einer Neubewertung unterziehen können. Dazu sei ein Nachtrag erforderlich, ebenda, Delegierte Verordnung vom 14.03.2019 , Randziffer 19.

In Kapitel V der Delegierten Verordnung zur Prospektverordnung vom 14.03.2019 ist das Spektrum bezeichnet, in dem ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht werden muss. 

Es soll sich hierbei um ein Minimum an Situationen handeln, in denen ein Nachtrag verlangt wird. Es betrifft die Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse, einer Gewinnprognose oder -schätzung durch den Emittenten, die Rücknahme einer Gewinnprognose oder -schätzung, die Veränderung der Kontrollverhältnisse bei der Emittentin u.ä.

Fazit: Die Nachtragspflicht kann die Steuerungsfunktion aktueller Finanzinformationen konstruktiv begleiten. Sie betrifft grundsätzlich sowohl günstige als auch nachteilige Meldungen. Die Minimalanforderungen an die Publikation eines Nachtrags zum Prospekt sind in der Delegierten Verordnung zur Prospektverordnung vom 14.03.2019 geschildert.


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