Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt
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Trennungsunterhalt
Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig. Das Gesetz unterscheidet unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen. Im Gesetz finden sich hierzu verschiedene Normen, die den Unterhalt während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft, während der Trennungsphase und nach rechtskräftiger Ehescheidung regeln. Ansprüche auf Familienunterhalt sind äußerst selten ein Streitthema. Scheitert die Ehe und trennen sich die Eheleute, stellt sich für beide Seiten die Frage, wie der Unterhalt geregelt werden soll. Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Diese Vorschrift mit seinen insgesamt 4 Absätzen verweist auf andere Vorschriften des Unterhaltsrechts. Als Nicht-Jurist bzw. Nicht-Familienrechtler verliert man hier leicht den Überblick.
Im Gesetz vermisst man auch konkrete Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts. Das Unterhaltsrecht an sich ist sehr Einzelfall bezogen und rechtsprechungsgeprägt. Notwendig und hilfreich für die Durchführung der Unterhaltsberechnung ist die Berücksichtigung der Ausführungen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Deutschlandweit gibt es hier unterschiedliche Leitlinien. Im süddeutschen Raum sind beispielsweise die süddeutschen Leitlinien einschlägig. Diese werden immer wieder, teils in Mehrjahresabständen aktualisiert.
Immer wieder kommt es vor, dass die Ehegatten wechselseitig gar keine Kenntnis davon haben, wie sich die Einkommensverhältnisse des anderen im Einzelnen darstellen. Um Unterhalt schlüssig und richtig berechnen zu können, ist jedoch eine genaue Kenntnis über die Einkommensverhältnisse erforderlich. Das Gesetz gibt hier den Ehegatten wechselseitig Ansprüche auf Auskunftserteilung und Belegvorlage .Diese Auskunftsansprüche und Belegvorlageansprüche korrekt geltend zu machen ist in der Regel eine der ersten Aufgaben des Familienrechtlers im Unterhaltsrecht.
Hier können bereits erste Fehler gemacht oder vermieden werden, je nachdem, welcher Auskunftszeitraum für die Einkommensverhältnisse angesetzt wird. Grundsätzlich ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ein Auskunftszeitraum von 12 Monaten ausreichend. Gibt es darüber hinaus weitere Einkünfte aus einer Selbstständigkeit oder liegen Einkünfte ausschließlich aus einer selbstständigen Tätigkeit vor, erstreckt sich der Auskunftszeitraum auf einen Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre, in Ausnahmefällen sogar bis zu 5 Kalenderjahre.
Die Rechtsprechung hat sich viel damit beschäftigt, welche Belege verlangt werden können. Es liegt jedoch an jedem Ehegatten selbst, diese einzufordern. Die jeweiligen Belege müssen konkret bezeichnet und zur Vorlage verlangt werden. Versäumt dies ein Ehegatte, ist der andere Ehegatte nicht automatisch in der Pflicht, nicht verlangte Belege vorzulegen.
Zu den Einkommensverhältnissen zählen neben den Einkünften selbstverständlich auch Ausgaben. Ob diese Ausgaben auch unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden müssen, bedarf einer rechtlichen Überprüfung. Der klassische Streitfall ist der, dass im Zuge der Trennung ein Ehegatte aufgrund eines erhöhten finanziellen Bedarfs in der Trennungszeit ein Darlehen von einer Bank oder einer Privatperson, oft sogar aus der Verwandtschaft aufnimmt und die Darlehensrate als monatliche Ausgabegeltend macht. Diese Vorgänge führen oft zu einem Streit darüber, ob ein Ehegatte zu Lasten des eigenen Unterhaltsanspruchs die Rückführung von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten gegen sich gelten lassen muss.
Eine ähnliche Diskussion stellt sich, wenn es sich bei den Verbindlichkeiten nicht um einen Konsumkredit handelt, sondern um einen Kredit zur Finanzierung einer Immobilie, z. B. des ehelichen Hausanwesens.
Hier muss überprüft werden, wie sich die Eigentumsverhältnisse darstellen, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft) die Ehegatten leben und wer die Immobilie bewohnt.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Trennungsunterhalt zu bedienen. Reichen die Einkünfte nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche bedienen zu können, ist zunächst nach einer Rangfolge der Unterhalt zu bedienen.
Bei gleichrangigen Unterhaltspflichten ist anteilig zu kürzen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit Trennung im Rechtssinne und endet mit rechtskräftiger Ehescheidung.
Der Höhe nach ist der Trennungsunterhalt dynamisch, was bedeutet, dass bei Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch eine Änderung des Unterhalts der Höhe nach einhergehen kann. Dies hat insbesondere dann Bedeutung, wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufnehmen muss im Zuge der Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit. Die Frage, in welchem Umfang jeder Ehegatte durch die eigene Erwerbstätigkeit den Unterhalt selbst abdecken muss, stellt sich im Zuge der Trennung und Ehescheidung regelmäßig.
Oft entbrennt hierüber ein Streit, in welchem Umfang ein Ehegatte erwerbstätig sein kann oder muss. Mögliche Einwände gegen eine volle Erwerbstätigkeit ist z. B. eine Erkrankung und die Notwendigkeit der Betreuung minderjähriger Kinder. Im letzteren Fall gibt es keine starre Altersgrenze, vielmehr wird auf den Einzelfall abgestellt und ob mit Blick auf das Kindeswohl die persönliche Betreuung durch einen Elternteil erforderlich ist.
Der Trennungsunterhalt muss oft nach Trennung zügig geregelt werden. Es empfiehlt sich hier, im Wege einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) zumindest eine vorläufige Regelung zum Trennungsunterhalt zu schaffen und ein zweites Verfahren (Hauptsacheverfahren) zum Unterhalt nachzuschieben.
Die anwaltliche Vertretung in Unterhaltssachen ist verfahrensrechtlich vorgeschrieben und vor dem Hintergrund der Komplexität der Materie auch dringend anzuraten. Es empfiehlt sich, mit der Interessenwahrnehmung eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen.
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