Der Brexit und das Risiko der persönlichen Haftung für deutsche Limited-Unternehmer

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Was jetzt getan werden muss

Viele deutsche Unternehmer haben in der Vergangenheit – primär aus Kostengründen – die Gesellschaftsform der englischen Limited mit einer Zweigniederlassung in Deutschland als Alternative zur GmbH gewählt, um die persönliche Haftung zu begrenzen.

Durch den Brexit hat sich die Ausgangslage grundlegend geändert. 

Die „Rettung“ der Unternehmer, die ihre Geschäfte auch nach dem Brexit mit einer deutschen Zweigniederlassung ihrer Limited fortführen wollen, wird für die Briten ebenso wenig Priorität haben, wie für die EU und die Bundesregierung.

Längst ein „Dorn im Auge“ und Hauptgrundlage für die GmbH-Reform im Jahr 2008, an deren Ende die UG stand, wird die Bundesregierung das Ende der „Limited Ära“ nicht verhindern.

Sicher ist daher, dass jeder Limited-Unternehmer mit einer Zweigniederlassung in Deutschland aufgrund des bevorstehenden Brexit sehr zeitnah entscheiden muss, wie er sein Unternehmen umstrukturieren will, um in Deutschland weiterhin wie gewohnt tätig sein zu können.

Untätigkeit ist jedenfalls – anders, als die meisten Unternehmer derzeit noch meinen – keine Option!

Die Limited deutscher Unternehmer wird zwar auch nach dem Brexit weiter existieren und rechts- sowie parteifähig sein, aber nicht als EU-, sondern eben nur noch als eine „Nicht-EU-Gesellschaftsform“.

Die Möglichkeit, mit der Limited die laufenden Geschäfte in Deutschland über eine Zweigniederlassung fortzuführen, wird voraussichtlich mit dem Abschluss des Brexit enden.

Höchstwahrscheinlich wird sie dann die rechtliche Stellung einnehmen, die sie vor dem EuGH-Urteil im „Inspire Art“ vom September 2003 eingenommen hat. Ohne Privileg der Niederlassungsfreiheit, wovon nur EU-Mitgliedsländer profitieren (sollen). 

Ein grenzüberschreitender Formwechsel gemäß der EU-Rechtsprechung wird nicht mehr möglich sein – der Sitz einer in England und Wales gegründeten Limited muss immer in England und Wales verbleiben. Ein „Sitzwechsel“ nach Deutschland ist rechtlich unmöglich.

Deutschen Limited-Inhabern, die nicht verschmelzen, bleibt somit nur die Liquidation der Limited oder die Fortführung einer „Nicht-EU-Gesellschaft“ im Ausland. Ohne den Schutz der Haftungsbeschränkung werden die Gesellschafter dieser Limiteds in jedem Fall der persönlichen Haftung ausgesetzt sein.

Die deutschen Limited-Unternehmer sind daher gezwungen, vor dem Vollzug des Brexit in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.

Um die Vorteile der beschränkten Haftung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft weiterhin genießen zu können, kommen als Rechtsform nur eine UG oder die GmbH in Betracht.

Damit sind wir bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung

Die Verschmelzung wird von einem in England zugelassenen Solicitor (Anwalt) in Zusammenarbeit mit einem deutschen Notar durchgeführt. Die formelle Genehmigung des High Court in London ist erforderlich, um die Verschmelzung in Deutschland erfolgreich abschließen zu können.

Vorteil des EU-Verschmelzungsverfahrens ist die nahtlose Umwandlung der Limited in eine UG oder GmbH von einem Tag auf den nächsten – dem sogenannten Verschmelzungsstichtag.

Von Anfang an sollte der Steuerberater der Limited in die Planung und Durchführung der Verschmelzung eingebunden werden. Steuerliche Nachteile für die Limited-Unternehmer werden durch die grenzüberschreitende Verschmelzung vermieden; sie erfolgt steuerlich neutral.

Die Kosten für den deutschen Notar hängen von der Bilanzsumme der Limited ab. Sie sollten bundesweit einheitlich sein. Die Höhe der Kosten des deutschen Handelsregisters belaufen sich auf etwa Euro 500,00.

Die Kosten des englischen Gerichts betragen derzeit GBP 528,00 (ca. Euro 750,00). Hinzu kommen die Kosten des englischen Anwalts, die sich niedriger als die des deutschen Notars gestalten.

EU-Ratspräsident Donald Tusk teilte über den Kurznachrichtendienst Twitter nach der Unterhauswahl am 08. Juni 2017 mit: „Wir wissen nicht, wann die Brexit-Gespräche beginnen. Wir wissen nur, wann sie enden.“ Beendet sein sollen die Brexit-Verhandlungen nach derzeitigem Stand in März 2019.

Während dieser begrenzten Zeit müssen tausende deutsche Limited-Inhaber eine neue deutsche oder anderweitige EU-Rechtsform wählen und die grenzüberschreitende Verschmelzung durchgeführt haben.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, muss das Verschmelzungsverfahren vor Beendigung der Brexit-Verhandlungen abgeschlossen sein.

Da ein Zeitpuffer eingebaut werden muss – für den Fall, dass Rückfragen des Gerichts in Deutschland und/oder England beantwortet werden müssen –, ist die Zeit, eine Verschmelzung vorzubereiten, jetzt gekommen.



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