Der Dauerbrenner Glyphosat und die Rechte der Verbraucher

  • 2 Minuten Lesezeit

EuGH: Bürger haben das Recht zu wissen, wie schädlich Pestizide sind.

Der EuGH entschied in zwei Urteilen, dass es nicht dem Geschäftsgeheimnis von Pharmaunternehmen widerspreche, dass diese Auskunft über die Wirkung von Pestiziden geben müssen.

Das Sommerloch im vergangenen Jahr war ein bio-chemisches, denn es ging um die Entscheidung der EU-Kommission, ob die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Glyphosat um 18 Monate verlängert wird. Nachdem sich die EU-Mitgliedsstaaten bis zuletzt uneins waren, übernahm die Kommission und entschied sich für eine Verlängerung bis Ende 2017. Doch in diesem scheinbar uninteressant naturwissenschaftlichen Thema steckte eine ungeahnte Sprengkraft, denn es löste eine hitzige Diskussion über die Verwendung von Pestiziden in der Nahrungsmittelproduktion aus.

Gerade der Wirkstoff Glyphosat steht dabei im Verdacht, Krebs zu erregen. Die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC) urteilte im Vorfeld der Entscheidung, dass Glyphosat wahrscheinlich krebserregend sei. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) sowie die Arbeitsgruppe Joint Meeting on Pesticide Residues (JMPR) kamen dagegen zu dem Schluss, dass Glyphosat kein Risiko darstellt, wenn es sachgemäß verwendet wird. Um etwaige Verwirrungen zu vermeiden, schaffen die neuerlichen Urteile des Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit zu mehr Transparenz.

Bürger bekommen Auskunft.

Die beiden Urteile behandeln ähnlich gelagerte Fälle. In einem Fall ging es um die Umweltorganisationen Greenpeace und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), die mit der EU-Kommission um ein Auskunftsrecht über die Genehmigung des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat stritten (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, Az.: C-673 /13P). Hier urteilten die Luxemburger Richter, dass die Behörden die erforderlichen Auskünfte nicht unter dem Verweis auf Betriebsgeheimnisse der Hersteller verweigern dürften.

Im zweiten Fall ging es um die niederländische Bienenstiftung, die Dokumente zum Wirkstoff Imidacloprid verlangte (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, Az.: C-442/14). Letzterer Fall richtete sich direkt gegen das Pharmaunternehmen Bayer, welches die Verweigerung der Auskunftserteilung ebenfalls mit dem Geschäftsgeheimnis begründete.

Emissionen können auch durch Unkrautvernichtungsmitteln entstehen.

Aus Sicht des EuGH war für beide Entscheidungen streitgegenständlich, ob das geistige Eigentum, welches mit dem Betriebsgeheimnisses einhergeht, ein mögliches Auskunftsrecht der EU-Bürger entgegenstehe. Die Richter stellten jedoch klar, dass sich aus der bestehenden Gesetzeslage ebendiese Informationspflichten der Behörden ergebe. Das europäische Recht sehe in der Verwendung von Pestiziden ebenfalls eine „Emission“, wie sie auch von Fabriken produziert werden, die Schadstoffe ausstoßen. Damit seien sowohl die Beweggründe für die Genehmigung der Verwendung offenzulegen als auch die Wirkstoffe selbst, die diese Pestizide enthalten.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Sturm

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten