Der EU-Führerschein und die Gültigkeit in Deutschland

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Nach einer Straftat im Zusammenhang mit Alkohol droht die MPU. Aber nicht nur das. Nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) reichen schon zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG aus (sog. 0,5-Promille-Grenze), um die Anordnung der MPU zu rechtfertigen. Und zwar OHNE VERJÄHRUNG, d.h. die Führerscheinstelle kann auch nach langer Zeit noch diese Taten "ausbuddeln", um den Betroffenen zu einer MPU zu verdonnern.

Diese Deutsche Regelung ist einzigartig in Europa und wird von vielen Betroffenen als "Doppelbestrafung" empfunden. Immer mehr Bundesbürger, die in Deutschland die Fahrerlaubnis verloren haben, interessieren sich daher für den EU-Führerschein. Dieser Beitrag soll helfen zu klären, in welchen Fällen die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gültigkeit hat.

Weil das Erfordernis der MPU nach einem Alkohol- oder Drogendelikt in anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht besteht, ist es zu einem regelrechten Führerscheintourismus, z. B. nach Polen und in andere Länder gekommen. Denn hier kann der Führerschein auch ohne nachgewiesene MPU wieder erlangt werden. Hiermit haben sich die deutschen Gerichte (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.12, Az. III-3 RVs 46/12) und in letzter Instanz auch der EuGH befasst, letzterer nun schon insgesamt elfmal.

In seinem Urteil vom 26.04.2012 hat der EuGH (Az. C-419/10) in aller Deutlichkeit bestätigt, dass im Ausland neu erworbene EU-Führerscheine im Grundsatz unbedingt anzuerkennen sind, auch wenn in Deutschland eine MPU-Auflage angeordnet wurde. Wichtig für die Anerkennung des EU-Führerscheins ist es jedoch, dass die Anforderungen, die zur Erteilung des ausländischen Führerscheins erforderlich sind, eingehalten werden.

Weitere Voraussetzungen sind unbedingt zu erfüllen, und hier wird es nun interessant. Unter anderem: Der Antragsteller muss bei Erteilung des ausländischen EU-Führerscheins seinen Wohnsitz mit gültiger Meldeadresse (Wohnsitzprinzip) im den EU-Führerschein ausstellenden EU/EWR-Mitgliedsstaat gehabt haben. Die Meldefrist von 6 Monaten (auch 185-Tage-Regelung) gilt nicht für alle Länder und ist im Einzelnen zu prüfen, da es je nach Land unterschiedliche Fristen gibt. Außerdem muss eine etwaige Führerschein-Sperrfrist einer deutschen Behörde bei Erteilung des EU-Führerscheins abgelaufen sein. Mit diesem Urteil vom 26.04.2012 machte der EuGH deutlich, dass die uneingeschränkte Mobilität innerhalb der Europäischen Union einen hohen Stellenwert und, dass anderslautendes nationales Recht zurückzutreten hat.

Ergebnis:

Bei richtiger Handhabung ist das Fahren mit dem EU-Führerschein in Deutschland völlig legal. Weitere Infos finden Sie auf www.ra-hartmann.de


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