Der Pflichtteil wird immer gefährlicher

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Wenn ein Ehepartner den Hauskauf finanziert kann es zu erheblichen Pflichtteilsansprüchen
kommen.

Der gemeinsame Kauf einer Wohnung oder eines Grundstücks durch Ehepartner ist heute ein normaler Vorgang. In den meisten Fällen werden dann die Ehepartner zu je 1/2 um Grundbuch eingetragen. Oft ist es auch so, dass einer der Ehepartner den Kaufpreis aus eigenem Geld teilweise oder auch komplett bezahlt oder auch, dass beide Ehepartner ein Darlehen aufnehmen um den Kauf zu finanzieren. Genauso oft kommt es vor, dass das Darlehen dann von einem der Ehepartner alleine bezahlt wird. Dazu reicht es auch, wenn dieser Ehepartner die Darlehensraten von seinem eigenen und ihm allein gehörenden Konto
abbuchen lässt. Dies war bisher nicht problematisch.

Nunmehr hat das OLG Schleswig in einem Urteil vom 10.12.2013 (Aktenzeichen 3 U 29/13) geurteilt, dass dieses Verhalten eine Schenkung des allein verdienenden oder allein zahlenden Ehepartners an den anderen darstellt, wenn der Kaufpreis und/oder die Finanzierungsraten allein vom alleinverdienenden Ehepartner aufgebracht werden.

Im Normalfall stellt das für die Eheleute noch kein Problem dar. Sind jedoch Pflichtteilsberechtigte vorhanden, können erhebliche Probleme auftreten, wenn derjenige Ehegatte verstirbt, der die Zahlungen geleistet hat. Den Pflichtteilsberechtigten steht dann nämlich dafür ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu, der nicht an die allseits bekannte 10 Jahresfrist gebunden ist. Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen an Ehegatten unterliegen nämlich nicht dieser 10 Jahresfrist. Das bedeutet, dass auch wenn vor mehr als 10 Jahren die Leute ein Haus gekauft haben, der überlebende Ehegatte, der keine Zahlungen geleistet hatte, den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil zu zahlen hat, schlimmstenfalls beträgt dieser 25 %. So kann es leicht passieren, dass z. B. die überlebende Ehefrau an ein Kind des Ehemannes einen sechsstelligen Pflichtteilsergänzungsanspruch zahlen muss, der noch zu dem normalen Pflichtteil des Kindes hinzukommt. Besonders hart trifft es hier Ehen, bei dem der eine Partner Kinder aus einer anderen Ehe oder unehelichen Kinder hat. Diese werden im Gegensatz zu ehelichen Kindern weniger Skrupel haben, ihre Pflichtteilsansprüche und auch die hier besprochenen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.

Besonders bedacht werden muss dabei, dass die Pflichtteilsansprüche in Geld bezahlt werden müssen. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf sofortige Zahlung. Da das Vermögen sich aber nicht auf einem Konto befindet, sondern als realer Wert, nämlich als Wohnung oder Haus vorhanden ist, kann man es nicht sofort auszahlen. Möglicherweise muss man hier die Immobilien beleihen oder sogar verkaufen um die Pflichtteilsansprüche zu bezahlen.

Für alle, die in Zukunft beabsichtigen eine Immobilie zu erwerben, muss daher dringend geraten werden, sich vorher an einen Spezialisten für Erbrecht zu wenden, um zu berechnen ob hier Pflichtteilsergänzungsansprüche drohen und wie man diese vermeiden kann. Darüber hinaus sollten auch die, die bereits "in die Falle getappt sind" sich beraten lassen ob hier Möglichkeiten bestehen im Nachhinein eine "Reparatur" vorzunehmen. Eine generelle Lösung kann man dafür nicht geben, da die persönlichen Verhältnisse entscheidend sind und jeder Einzelfall anders gelagert ist.

Bevor das Oberlandesgericht Schleswig dieses Urteil sprach bestand Unsicherheit ob überhaupt Pflichtteilsansprüche bestehen. Von den meisten Erbrechtsexperten wurden diese Ansprüche abgelehnt. Da jetzt eine Gerichtsentscheidung vorliegt, kann man damit rechnen, dass Pflichtteilsberechtigte nunmehr ihre Chance erkennen werden, um Ansprüche geltend zu machen.


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