Der Pflichtverteidiger – Fragen und Antworten

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Wird gegen Sie derzeit ein Ermittlungsverfahren geführt? Haben Sie eine Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung erhalten oder bereits eine Anklage der Staatsanwaltschaft zugestellt bekommen? Jetzt wollen Sie vielleicht wissen, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger gestellt werden kann. 

Gegebenenfalls haben Sie auch vom Gericht schon Post mit einer Anklageschrift bekommen, sowie ein Schreiben in dem auch erwähnt wird, dass Ihnen wegen eines Falles der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Möchten Sie mehr wissen? Dann lesen Sie weiter!

Pflichtverteidiger – was ist das?

Ein Pflichtverteidiger unterliegt grundsätzlich denselben Rechten und Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Auch das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist bis auf einige Besonderheiten ganz ähnlich. Ein Wahlverteidiger ist ein Rechtsanwalt, den sich ein Beschuldigter im Strafverfahren selbst ausgewählt hat und den er auch selbst bezahlen muss. Ein Pflichtverteidiger hingegen ist ein gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt.

Der Unterschied zu einem Wahlverteidiger besteht darin, dass der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger zunächst einmal nicht selbst bezahlen muss. Ein Pflichtverteidiger erhält seine Bezahlung aus der Staatskasse. Er darf von seinem Mandanten auch keinen Vorschuss (Vorkasse) verlangen, was bei einem Wahlverteidiger jedoch die absolute Regel darstellen sollte.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich kein Geld für einen Anwalt habe?

Leider nein. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt nicht etwa, weil sich ein Beschuldigter keinen Wahlverteidiger leisten kann. Es gibt kein Armenrecht in Strafverfahren. Das ist ein großer Unterschied zu zivilrechtlichen Verfahren. 

Dort gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu bekommen, wenn man nicht dazu in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen. In diesen Fällen zahlt dann zunächst die Staatskasse die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes.

Wann bekomme ich denn dann einen Pflichtverteidiger?

Wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt. Das hängt in den allermeisten Fällen davon ab, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird. Der wohl praktisch bedeutsamste Fall liegt nämlich vor, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird – das heißt es droht Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für die Tat.

Es ist unter anderem auch dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Landgericht stattfinden wird, ein Berufsverbot droht oder gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (U-Haft nach Haftbefehl) vollstreckt wird. 

Ein weiterer praktisch bedeutsamer Fall liegt dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat oder auch wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn für das Gericht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. 

Muss ich einen Antrag stellen um einen Pflichtverteidiger zu bekommen?

Ein Pflichtverteidiger wird grundsätzlich von Amts wegen bestellt. Zuweilen wird ein entsprechendes Erfordernis aber von Staatsanwaltschaft oder Gericht übersehen, sodass auch auf Antrag des Verteidigers dieser als Pflichtverteidiger bestellt werden kann. 

Mitunter gibt es auch Grenzfälle, in denen von Amts wegen kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, auf Antrag aber im Nachhinein doch noch eine Beiordnung erfolgt. Ich stelle in geeigneten Fällen gerne einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für Sie.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung – also seine Bezahlung – aus der Staatskasse. Daher ist ein Pflichtverteidiger für den Beschuldigten zunächst einmal kostenlos, zumal wie bereits erwähnt kein Vorschuss des Mandanten gefordert werden kann. 

Im Falle einer Verurteilung muss der Angeklagte allerdings auch regelmäßig die Kosten des Strafverfahrens tragen. Dazu gehört unter anderem auch das Honorar des Pflichtverteidigers. Nach einer Verurteilung fordert die Staatskasse für gewöhnlich die an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren und Auslagen von dem Verurteilten zurück. 

Beispielsweise in Strafverfahren gegen Jugendliche kann allerdings davon abgesehen werden, die Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen. In geeigneten Fällen arbeite ich immer darauf hin, dass Gericht dazu zu bewegen, von einer Kostenauferlegung abzusehen. 

Für den Fall eines Freispruches oder einer Verfahrenseinstellung fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last. Dann ist die Pflichtverteidigung für den Beschuldigten tatsächlich völlig kostenlos. 

Kann ich auf einen Pflichtverteidiger verzichten, weil ich Angst vor den Anwaltskosten nach einer Verurteilung habe?

Nein. Wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, fallen die Kosten für diesen in jedem Fall an. Es bringt also nichts, nicht mit dem Pflichtverteidiger zusammen arbeiten zu wollen. 

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

Wie oben beschrieben ist ein Pflichtverteidiger genauso ein Verteidiger und Rechtsanwalt wie ein Wahlverteidiger. Es gibt genauso Wahlverteidiger wie Pflichtverteidiger, die schlecht vorbereitet oder unfreundlich sind. Wahlverteidiger können auch genauso als „Verurteilungsbegleiter“ auftreten und mit dem Gericht und /oder der Staatsanwaltschaft „kuscheln“, auch wenn das dem Mandanten nicht viel bringt.

Umgekehrt gibt es genauso Pflichtverteidiger wie Wahlverteidiger, die Konfliktverteidigung betreiben, also es dem Gericht nicht leicht machen wollen, den Angeklagten zu verurteilen. 

Es hängt also allein von der Person des Verteidigers ab, ob dieser Sie gut verteidigt oder nicht. Dabei ist es auch egal, ob der Verteidiger sehr jung oder sehr alt ist, welches Auto er fährt oder wie teuer sein Anzug ist.

Gute Verteidigung heißt aber keine Garantie auf einen Freispruch zu haben. Wenn Ihnen das garantiert oder versprochen worden ist, dürften Sie wohl keinen guten Verteidiger ausgewählt haben. Denn wohl die allerwenigsten Verteidiger dürften zugleich auch Zauberer sein. Das Urteil wird allein von dem erkennenden Gericht gefällt. Schon eine milde Verurteilung – etwa zu einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe – kann in einigen Fällen ein großer Verteidigungserfolg sein.

Ein Pflichtverteidiger ist daher kein Verteidiger „zweiter Klasse“, wie man es vielleicht aus manchen amerikanischen Filmen oder Fernsehserien kennt, sondern ein vollwertiger Strafverteidiger. 

Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen? 

Ja das können Sie grundsätzlich. In allen Fällen der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) haben Sie das Recht, selbst einen Rechtsanwalt auszuwählen, zu benennen und diesen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass vor der Bestellung eines Verteidigers dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. 

Ich bin sowohl als Wahlverteidiger, als auch als Pflichtverteidiger tätig. Daher übernehme ich gerne Ihre Verteidigung und setze mich mit genauso viel Vehemenz und Engagement als Pflichtverteidiger für Sie ein, wie ich es in Wahlverteidigermandaten zu tun pflege. 

Falls Sie also einen (Pflicht-) Verteidiger brauchen – auch landesweit: Melden Sie sich einfach bei mir! Sie können sich auch bei mir melden, wenn Ihnen schon ein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden ist.

Lukas Wintersohl

Rechtsanwalt & Strafverteidiger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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