Der richtige Umgang mit Reisemängeln

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Sommerzeit ist Reisezeit! Wer eine Pauschalreise bucht, die sich als mangelhaft herausstellt, kann seine Ansprüche nach den §§ 651a ff. BGB geltend machen. Als Reisevertrag wird eine Vereinbarung gesehen, bei der sich der Reiseveranstalter verpflichtet, eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist demgegenüber zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises verpflichtet. Der Reisende hat zudem einen Anspruch auf eine Reisebestätigung und ein Reiseprospekt (§ 651a Abs. 3 BGB). Sollte der Reisende dann die Reise angetreten haben und sollte sich diese als mangelhaft erweisen, kann der Reisende Abhilfe oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, den Reisepreis mindern oder den Reisevertrag kündigen.

1.) Anspruch auf Abhilfe gem. § 651c Abs. 2 BGB

Mit Abschluss des Vertrags ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sicherzustellen, dass die zugesicherten Eigenschaften der Reise erfüllt sind und die Reise nicht mangelhaft ist. Als Mangel ist jede Abweichung des tatsächlichen Zustands vor Ort von der vertraglichen Vereinbarung, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zum gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehenen Nutzen beeinträchtigt. Hierunter fallen allerdings keine Fehler oder Mängel, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Sollte die Reise also mangelhaft sein, kann der Reisende vom Veranstalter Abhilfe verlangen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder nicht unmöglich ist.

2.) Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Selbsthilfe (§ 651c Abs. 3 BGB)

Der Reisende kann allerdings auch selbst Abhilfe schaffen und dann Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Er muss dem Reiseveranstalter allerdings vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe bzw. Mangelbeseitigung gesetzt haben. Sollte die Frist dann abgelaufen sein, kann der Reisende sich beispielsweise eine andere Unterkunft der gleichen Preiskategorie suchen, wenn die vertraglich vereinbarte weiterhin mangelhaft ist. Sollte der Reiseveranstalter aber sogar die Abhilfe verweigert haben, oder sollte eine sofortige Abhilfe notwendig und geboten sein, braucht der Reisende nicht einmal den Ablauf der Frist abwarten.

3.) Minderung (§ 651d BGB)

Der Reisende kann auch die Minderung des gezahlten Reisepreises verlangen, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dazu ist es dann allerdings erforderlich, dass der Reisende den Mangel vor Ort dem Veranstalter angezeigt hat. Der Reisende kann dann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise die Minderung, also Rückerstattung eines Teils des Reisepreises, verlangen.

4.) Kündigung (§ 651e Abs. 1 BGB)

Sollte ein Reisemangel so erheblich sein, dass die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt ist, kann der Reisende nach angemessener, erfolgloser Nachfristsetzung zur Abhilfe den gesamten Reisevertrag kündigen. Mit der Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten und in der Regel bereits gezahlten Reisepreis. Dem Reiseveranstalter steht jedoch für die bereits erbrachten Reiseleistungen eine Entschädigung zu.

5.) Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 651f BGB)

Ist die Reise mangelhaft, kommt für den Reisenden auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben dem Minderungsanspruch und Kündigung in Betracht.

6.) Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB)

Sollte eine Reise wegen erheblicher Reisemängel beeinträchtigt sein und sollte auch keine Abhilfe möglich sein, so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen immateriellen Schaden wegen entgangener Urlaubsfreude. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise wird in diesem Fall dann angenommen, wenn der Reisemangel eine tagesanteilige Reisepreisminderung von 50 % begründen würde. So kann eine Reise z. B. dadurch vereitelt werden, wenn sie wegen der Überbuchung eines Hotels gar nicht erst angetreten werden kann.

7.) Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651i Abs. 1 BGB)

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten (§ 651 i Abs. 1 BGB). Der Reiseveranstalter verliert dann zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis, er kann aber eine Entschädigung nach § 651i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB verlangen. Die Entscheidung bemisst sich dann nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Die Reiseveranstalter haben allerdings in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Vereinbarung über Stornogebühren enthalten sind. Hier gilt es, den Reisevertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen.

8.) Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB)

Sowohl Reiseveranstalter als auch der Reisende können den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Höhere Gewalt wird dabei als ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriegsgefahren, Epidemien und Ähnliches. Wird der Reisevertrag aufgrund bestehender höherer Gewalt gekündigt, besteht kein Anspruch auf den Reisepreis, der Reiseveranstalter kann aber eine Entschädigung für die bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung verlangen.

Für sämtliche Ansprüche, die Sie aufgrund eines Reisemangels geltend machen wollen, ist es unerlässlich, die Mängel unbedingt schon vor Ort bei der Reiseleitung zu reklamieren und ggf. Abhilfe zu verlangen. Hierzu müssen Sie sich in jedem Fall an Ihren Reiseveranstalter wenden. Es reicht nicht aus, wenn Sie sich an den Inhaber Ihres Hotels oder vielleicht nur an das Servicepersonal wenden. Richtiger Ansprechpartner für den Reisenden ist immer die örtliche Reiseleitung. Sollte diese für den Reisenden nicht erreichbar sein, sollte noch aus dem Urlaubsort Kontakt zu dem Reiseveranstalter aufgenommen werden.

Es empfiehlt sich zudem, unbedingt Beweise über das Vorhandensein der Reisemängel zu sammeln. Geeignet sind dazu die Anfertigung von Lichtbildern und ggf. die Anfertigung eines Mängelprotokolls. Auch sollten Zeugen gesucht werden, die zu einem späteren Zeitpunkt das Vorhandensein der Mängel bestätigen können. Dazu ist es dann erforderlich, dass Name und Anschriften dieser Zeugen aufgenommen werden.

Für eine spätere Geltendmachung sollte der Reisende zudem alle Reiseunterlagen inklusive des Reiseprospekts und die Werbebroschüren bereithalten.

Wichtig zu wissen ist, dass Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise binnen eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen. Bei dieser Einmonatsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist können viele Ansprüche wegen Reisemängeln nicht mehr durchgesetzt werden.

Sollte Ihre Reise mangelhaft gewesen sein, sollten Sie sich daher umgehend nach Ihrer Rückkehr anwaltlich beraten und ggf. vertreten lassen.


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