Unterhalt während der Trennung - was steht mir zu?
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Vielen Eheleuten ist bekannt, dass nach der Scheidung der nacheheliche Unterhalt gezahlt werden muss. Doch es gibt auch schon vor der Scheidung den sog. Trennungsunterhalt. Nicht selten unterschätzen Ehepaare dabei jedoch die Dauer der Trennungszeit. Viele gehen im wahrsten Sinne von dem sog. Trennungsjahr aus, dennoch kann die Phase der Trennung länger dauern. Neben dem Trennungsjahr muss auf jeden Fall das Scheidungsverfahren abgewartet werden. So kommt nicht selten ein Trennungszeitraum von mindestens anderthalb Jahren zusammen. Im Folgenden möchten wir grundsätzliche Informationen zum Trennungsunterhalt geben.
Begriffserklärung Trennungsunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt muss zwischen dem Trennungs- und dem Nachscheidungsunterhalt unterschieden werden. Der Nachscheidungsunterhalt fällt erst mit bzw. nach dem Scheidungsurteil an. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt jedoch bereits in der Trennungsphase an. Die Pflicht, Trennungsunterhalt zu zahlen, endet genau mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Zur Bezifferung des Trennungsunterhalt muss eine Einkommensauskunft der Ehepartner erfolgen.
Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt das völlige Getrenntleben der Ehepartner voraus. Das bedeutet, dass Getrenntlebende keinen gemeinsamen Haushalt führen dürfen. Gelegentliche Hilfeleistungen der Ehepartner untereinander sind jedoch kein Ausschlusskriterium für eine Trennung.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt immer, es sei denn:
- dass beide Ehepartner kinderlos sind und gleich viel verdienen,
- oder dass die Eheleute nur kurz (wenige Wochen) zusammen gelebt haben, so dass die Frau nicht nachhaltig von dem Einkommen des Mannes geprägt worden ist,
- oder dass ein Fall der vollständigen Verwirkung vorliegt,
- oder dass ein Ehepaar schon sehr lange voneinander getrennt lebt.
Auch wenn ein Ehepaar nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ebenso besteht eine Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Frau ein Kind zu versorgen hat, was zwar in der Ehe geboren wurde, jedoch nicht vom Ehemann stammt. Dieser Anspruch gilt auch, wenn noch ein sehr junges voreheliches nicht gemeinsames Kind vorhanden ist, das durch die Frau betreut werden muss.
Der Trennungsunterhalt erfolgt grundsätzlich in finanzieller Form. Es ist nicht ratsam, den Trennungsunterhalt in Art einer "Abfindung" auf einen Schlag zu bezahlen, da es ansonsten bei erneuter Bedürftigkeit der Frau zur erneuten Zahlung kommen kann.
Eine Schutzvorschrift ermöglicht es einem Ehepartner - zumeist der Frau -, in der Regel während eines Jahres nicht gleich wieder berufstätig werden zu müssen. So geht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen (Alter, Fähigkeiten, familiäre Verhältnisse) davon aus, dass eine Frau nur dann im Trennungsjahr arbeiten muss, wenn sie schon während der Ehe gearbeitet hat oder man eine Erwerbstätigkeit hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner von ihr erwarten kann.
Zahlungsdauer des Trennungsunterhalts
Zwar kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt werden, jedoch ist er im Gegensatz zum Nachscheidungsunterhalt zeitlich wesentlich stabiler. Es gibt für ihn keine zeitliche Begrenzung. So muss zumindest bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens durch das rechtskräftige Scheidungsurteil und in Ausnahmefällen sogar darüber hinaus Trennungsunterhalt gezahlt werden.
Die Verwirkung des Trennungsunterhalts
Es gibt bestimmte Fälle, in denen der Trennungsunterhalt verwirkt wird. So kann beim Einreichen der Scheidungsunterlagen die Leistung von Trennungsunterhalt als unzumutbar gelten, wenn ein Ehepaar bereits sehr lange voneinander getrennt lebt. Die eheliche Solidarität gilt als verwirkt, wenn sich beide Ehepartner in dieser langen Trennungszeit verselbständig haben und über eigene Einkommen verfügen. Die Länge dieses Zeitraums wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Zumeist sprechen die Gerichte hier jedoch von einem Trennungszeitraum von mehreren Jahren (10-20 Jahre).
Viele Ehepartner haben Angst, bei einer Wiederversöhnung den Trennungsunterhalt zu verwirken.
Hierbei gilt jedoch: der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird erst bei einer längerfristigen Versöhnung von mehr als drei Monaten verwirkt. Sollte ein Ehepaar länger als 3 Monate wieder zusammen leben und sich dann erneut trennen, muss nicht nur die Trennungszeit neu berechnet, sondern auch der Unterhalt nochmals tituliert werden.
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