Der Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB bei Unternehmenskäufen im Wege des Asset Deals

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB spielt eine zentrale Rolle bei Unternehmenskäufen, insbesondere im Wege des Asset Deals. Diese Regelung birgt sowohl Vor- als auch Nachteile: Einerseits erleichtert sie die Überleitung des oft wichtigsten Kapitals eines Unternehmens, nämlich seiner Arbeitnehmer. Andererseits birgt sie erhebliche Haftungsrisiken sowohl für den Erwerber als auch für den Veräußerer. Ein Überblick.

Haftungsrisiken für Erwerber und Veräußerer

Die Haftungsrisiken beim Übergang von Arbeitsverhältnissen sind für den Erwerber beträchtlich. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse bewirkt gem. § 613a Abs. 1 BGB, dass der Erwerber in alle bestehenden Verpflichtungen aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen eintritt. Auch wenn Erwerber und Veräußerer sich in aller Regel über den Stand der Verbindlichkeiten ggü. Arbeitnehmern einig sind, wird der Arbeitnehmer nicht selten noch weitere Ansprüche bei sich sehen, etwa aus

  • bislang unbezahlten Überstunden

  • nicht gewährter Urlaubsansprüche, insb. wenn über den Urlaubsverfall nach § 7 BurlG nicht belehrt wurde

  • nicht abgerechnete Zuschläge

  • der unrichtigen Durchführung von betrieblichen Altersvorsorgen

  • unentdeckter Lohnerhöhungen, insb. aus dynamischen Inbezugnahmeklauseln

Diese – nur beispielhaft genannten – Risiken tragen stets auch sozialrechtliche Haftungsrisiken. Zwar begründet § 613a BGB keine Haftung für bereits beim Veräußerer entstandene und noch unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge; eine solche Haftung ergibt sich aber nicht selten aus § 25 HGB, sodass auch hier auf Erwerberseite zur Vorsicht zu raten ist.

Auf der Veräußererseite besteht das erhebliche Risiko, dass er für künftige Verbindlichkeiten haftet, insbesondere wenn Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Diese Arbeitnehmer bleiben beim Veräußerer beschäftigt und haben weiterhin Anspruch auf ihre bisherigen Arbeitsbedingungen und -ansprüche.

Die Bedeutung des Belehrungsschreibens gem. § 613a Abs. 5 BGB

Aus § 613a Abs. 5 BGB ergibt sich die gesamtschuldnerische Pflicht von Betriebserwerber und Betriebsveräußerer, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren. Dieses sog. Belehrungsschreiben muss klar und umfassend den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen enthalten. Ein hinreichendes Belehrungsschreiben zu erstellen, ist dabei überraschend schwierig: In der Rechtsprechung des BAG findet sich bislang nur eine einzige Entscheidung, in der ein Unterrichtungsschreiben für ordnungsgemäß erachtet worden ist (Schaub ArbRFV-HdB, Kap. 1 Individualarbeitsrecht Rn. 445).

Eine praktisch bedeutende Rolle spielt daher eine grundsätzliche Akzeptanz der Arbeitnehmer hinsichtlich des Betriebsübergangs. Eine gute Kommunikation ist unabdinglich. Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, in denen nicht nur die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer größenbedingt distanzierter wird, sondern auch ein grundsätzlicher Kündigungsschutz vorhanden ist, ist eine professionelle Begleitung in der Regel unabdinglich.

Ein fehlerhaftes oder unzureichendes Belehrungsschreiben, gepaart mit einer niedrigen Akzeptanz bei den Arbeitnehmern für den Betriebsübergang, kann erhebliche Risiken mit sich bringen. Neben der Verlängerung der Widerspruchsfrist, die Unsicherheiten und potenzielle rechtliche Auseinandersetzungen zur Folge hat, besteht das Risiko einer Schadensersatzpflicht. Die Rechtsprechung des BAG ist hier eindeutig: Die ordnungsgemäße Belehrung ist keine bloße Obliegenheit, sondern eine echte Rechtspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass der Erwerber und Veräußerer für daraus entstehende Schäden haften.

Datenschutzrechtliche Probleme und Betriebsratskontinuität

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten gibt es weitere wichtige Aspekte zu berücksichtigen. Beim Übergang von Arbeitsverhältnissen müssen datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, die an den neuen Betriebsinhaber übermittelt werden. Zudem sind die Rechte eines etwaig bestehenden Betriebsrates zu beachten: Dieser bleibt bestehen und behält seine Rechte auch nach einem Betriebsübergang. Der Erwerber muss die Betriebsratsstrukturen anerkennen und respektieren. Änderungen oder Neuwahlen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Fazit

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB bei einem Unternehmenskauf im Wege des Asset Deals bringt sowohl Vorteile als auch erhebliche Risiken mit sich. Für Erwerber und Veräußerer ist es entscheidend, sich der rechtlichen Rahmenbedingungen und der möglichen Haftungsrisiken bewusst zu sein. Ein umfassendes und korrektes Belehrungsschreiben sowie die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebsratsrechte sind unerlässlich, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Im Zweifel sollten sich die Beteiligten rechtlich beraten lassen, um alle Verpflichtungen und Risiken angemessen zu bewältigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roland Schmidt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten