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Zeitarbeit: Die wichtigsten Fakten

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Zeitarbeit: Die wichtigsten Fakten

Die wichtigsten Fakten

  • Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher (Zeitarbeitsfirma/Arbeitgeber) einem Entleiher (einer dritten Person / einem Kunden) gegen Entgelt einen Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmer) überlässt.
  • Synonyme der Arbeitnehmerüberlassung sind Leiharbeit, Zeitarbeit, Mitarbeiterüberlassung etc.
  • Der Verleiher muss die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernehmen.
  • Leiharbeitskräfte sind den Stammarbeitnehmern finanziell gleichgestellt (Equal-Pay-Grundsatz).
  • Ein Arbeitnehmer darf dem gleichen Entleiher höchstens 18 Monate überlassen werden.
  • Gibt es im Entleiherbetrieb einen Betriebsrat, muss er der Überlassung zustimmen.

Was ist die Arbeitnehmerüberlassung?

Wenn eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, dann wird im Grunde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einen Kunden (anderen Arbeitgeber) verliehen. Den Arbeitgeber nennt man Verleiher, den Kunden nennt man Entleiher und den Mitarbeiter nennt man Leiharbeitnehmer.

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) finden sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Erlaubnispflicht für gewerbliche Verleiher, die zeitliche Begrenzung der Überlassung sowie die Entstehung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung – was gilt?

Die grundsätzlichen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden sich im Arbeitsvertrag. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeiter und dem Verleiher, der Zeitarbeitsfirma, geschlossen. Deshalb entscheidet auch der Verleiher, ob der Vertrag verlängert bzw. der Urlaub gewährt und eine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen wird. Das Entgelt des Arbeitnehmers wird ebenfalls vom Verleiher bezahlt.

Die Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer beim Entleiher, also in dessen Unternehmen. Der Mitarbeiter ist dort zeitgleich begrenzt tätig und ist an die Weisung des Entleihers gebunden. Ebenso legt der Entleiher die täglichen Arbeitszeiten und Pausen fest und überwacht die Arbeitsqualität.

Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung – was ist das?

Da der Verleiher (Arbeitgeber) für die Überlassung eines Leiharbeitnehmers eine Gebühr verlangt, handelt es sich in den meisten Fällen von Leiharbeit um eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt alle Rahmenbedingungen dieser Überlassung.

Möchte eine Zeitarbeitsfirma / ein Personaldienstleister die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben, benötigt sie/er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (gesetzliche Erlaubnispflicht) eine behördliche Erlaubnis, z. B. von der Agentur für Arbeit.

Zudem muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (sog. Equal Pay) gewähren.

Wann liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor?

Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung kann man auch als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen. Eine solche unerlaubte Verleihung kann vorliegen, wenn keine behördliche Erlaubnis vorliegt, die eigentliche Arbeitnehmerüberlassung als Werkvertrag definiert wird oder die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit (sog. Scheinselbstständigkeit) deklariert wird.

Liegt eine solche verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor, ist der Arbeitsvertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Arbeitnehmer ungültig. Zudem entsteht zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus kann ein Verstoß als eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Welche Tarifverträge gelten für die Zeitarbeitsbranche?

Die DGB-Gewerkschaften haben mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) zwei geltende Tarifverträge geschlossen. Wird der Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die ein Mindestlohn gilt, ist nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dem Leiharbeitnehmer mindestens dieser Mindestlohn zu zahlen. Die Tarifverträge sehen relativ kurze Kündigungsfristen vor, z. B. ist im iGZ-Tarifvertrag geregelt, dass eine Kündigung in den ersten vier Wochen der Probezeit mit einer Frist von zwei Arbeitstagen erfolgen kann.

Was ist unter Personalleasing zu verstehen?

Grundsätzlich bedeutet Personalleasing das Entleihen von Arbeitskräften gegen Gebühr für einen begrenzten Zeitraum.

  • Synonyme für Personalleasing sind:
  • Leiharbeit
  • Zeitarbeit
  • Temporärarbeit
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Mitarbeiterüberlassung

Der Leiharbeitnehmer ist für diesen Zeitraum nicht bei dem Unternehmen, also dem Entleiher, angestellt, bei dem er tätig wird, sondern bei der jeweiligen Personalleasingfirma – auch als Verleiher bezeichnet. Der Leiharbeitnehmer erhält bei diesem einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag, wird aber über die Dauer tatsächlich bei verschiedenen Unternehmen eingesetzt. Zwischen der Personalleasingfirma und dem Unternehmen, in dem der Leiharbeiter tätig ist, wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen.

Leiharbeitnehmer werden meist im produzierenden Gewerbe, Tourismusbereich, in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe angestellt.

Wissenswertes zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG. Darin sind unter anderem folgende Bestimmungen bezüglich der Leiharbeit enthalten:

Gleicher Lohn (§ 8 AÜG)

Dem Leiharbeiter ist derselbe Lohn zu zahlen, den die Beschäftigten im entleihenden Unternehmen bekommen. Auch hinsichtlich anderer Arbeitsbedingungen darf er nicht benachteiligt werden.

Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b)

Der Leiharbeitnehmer darf für maximal 18 Monate in Folge bei demselben Entleiher arbeiten – außer die Beschäftigung wird für mindestens drei Monate am Stück unterbrochen.

Foto(s): ©Fotolia/contrastwerkstatt

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