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Desinteresse an Provisionen schadet

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Hat die Bank die Anlage nicht doch vorrangig wegen der an sie fließenden Provisionen vermittelt? Wer das als Anleger wissen will, hat später mehr Chancen auf Rückabwicklung und Schadensersatz.

Banken erhalten für die erfolgreiche Vermittlung von Anlageprodukten häufig eine Provision. Das eigentliche Ziel, dem Kunden ein ordentliches Produkt zu verkaufen, kann dadurch beim Anlagevermittler aus dem Blick rücken. Stattdessen tritt der Erhalt der Provision in den Vordergrund. Fließt sie verdeckt aus dem Anlagevermögen eines Fonds ist die Rede von Innenprovisionen. Rückvergütungen sind hingegen häufig in Ausgabeaufschlägen - wie dem Agio - oder in Verwaltungsgebühren enthalten. Sowohl Innenprovisionen wie Rückvergütungen beeinflussen die Werthaltigkeit der Anlage. Über Rückvergütungen müssen Banken immer aufklären, über Innenprovisionen ungefragt nur, wenn sie 15 oder mehr Prozent der Beteiligungssumme erreichen. Die Übergabe eines Prospekts reicht dafür nicht immer. Das gilt erst recht, wenn es Fehler enthält oder sehr umfangreich ist. Bei unterlassener Aufklärung können Banken sich schadensersatzpflichtig machen. Für den Ausgang eines deshalb geführten Verfahrens ist das Verhalten des Anlegers aber ebenso entscheidend wie das der anlagevermittelnden Bank.

Banken muss Anlageentscheidung beweisen

Das musste ein Kläger vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erfahren. Weil es ihm bei seiner Kapitalanlage - einem geschlossenen Fonds - allein auf die Werthaltigkeit ankam, scheiterte er mit seinem Vorwurf, die beklagte Bank habe die von ihr erhaltenen Vergütungen pflichtwidrig verschwiegen. Insofern konnte die beklagte Bank beweisen, dass der Kläger die Anlage auch bei ihrer Kenntnis erworben hätte. Denn der Konflikt der Bank zwischen objektiver Anlagevermittlung und ihrem subjektiven Interesse an der Provision war dem Kläger egal. Eine Pflicht, den Kläger darüber aufzuklären, bestand daher nicht. Dass gewisse Zahlungen erfolgen, gilt als allgemein bekannt, da Banken schließlich gewinnorientiert arbeiten. Dennoch hätte die Bank Innenprovisionen von sich aus offenbaren müssen, wenn diese 15 Prozent des eingebrachten Kapitals überstiegen hätten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht dann ein eindeutiges Risiko für die Werthaltigkeit. Diese Höhe war hier aber nicht erreicht.

Folgen auch für Prospektfehler

Das Desinteresse des Klägers hatte außerdem weitere Folgen für die, anders als bei Innenprovisionen lückenlos zu erfolgende Aufklärung über Rückvergütungen. So schadete dem Geldinstitut auch der falsche Hinweis im Prospekt auf die fließenden Vertriebsprovisionen nicht. Denn diese Informationen waren wegen des fehlenden Klägerinteresses nicht ursächlich für dessen Anlageentscheidung. Das OLG Frankfurt am Main wies deshalb die von ihm eingelegte Berufung ab.

(OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 29.11.2012, Az.: 3 U 300/11)

(GUE)

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