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Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co KG – OLG Dresden spricht Anlegerin vollen Schadensersatz zu

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Das OLG Dresden hat bezüglich einer Beteiligung an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG in einem durch die Kanzlei HEE Rechtsanwälte geführten Verfahren den Anlageberater zum vollständigen Schadensersatz verurteilt.

Fehlerhafte Angaben im Informationsschreiben

Der verurteilte Berater hatte der Anlegerin zu einer Beteiligung an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG geraten und im Rahmen seiner Beratung der Anlegerin die vermeintlichen Vorzüge der Beteiligung in einem Schreiben mitgeteilt. Er hat dabei insbesondere auf eine Laufzeit von vier Jahren und auf eine Absicherung der Gelder durch Grundbucheintragungen hingewiesen.

Das OLG Dresden hat in der Entscheidung (8 U 1335/15) festgestellt, dass die Angaben des Beraters in seinem Schreiben falsch waren. Insbesondere ist das OLG Dresden zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angabe der Laufzeit von vier Jahren nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG entsprach. Das OLG Dresden ist zutreffend von einer Laufzeit bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach Gesellschaftsvertrag ausgegangen. Diese Kündigungsmöglichkeit bestand erstmals zum 31.12.2018. Die Laufzeit im Falle der Klägerin lag daher bei fast sechs Jahren. Zudem hätte die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, das Kapital in bis zu vier Halbjahresraten zurückzuzahlen. Auch hierauf hat das OLG Dresden hingewiesen.

Ebenso deutlich geht aus der Entscheidung des OLG Dresden hervor, dass der Hinweis auf grundbuchlich besicherte Sachwerte zu einer falschen Vorstellung bezüglich der Sicherheit der Kapitalanlage führte.

Beweislast liegt beim Berater

In fast allen Fällen, in denen es um Beratungspflichtverletzungen geht, spielt die Frage der Darlegungs- und Beweislast eine mitentscheidende Rolle. Grundsätzlich liegt die Beweislast bei dem Anleger, der eine Pflichtverletzung des Beraters oder Vermittlers geltend macht. Dies ändert sich jedoch dann, wenn eine fehlerhafte schriftliche Erklärung des Beraters vorliegt. Dann hat der Berater darzulegen und zu beweisen, dass er die entstandene Fehlvorstellung ausgeräumt hat. Eben diesen Beweis konnte der beklagte Berater nicht erbringen.

Die Entscheidung des OLG Dresden hat auch für andere Fälle, in denen es um Beteiligungen an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG geht, grundsätzliche Bedeutung.

In vielen Fällen wurde die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG als vergleichsweise sichere Anlage beworben und die vermeintliche Absicherung über Grundschulden in den Vordergrund gestellt. Ebenso ist die Laufzeit der Anlage oftmals mit vier Jahren angegeben worden.

Anleger der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG sollten auch in Anbetracht der zunehmenden Verjährungsgefahr ihren Fall auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtzeitig prüfen lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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