Veröffentlicht von:

Deutsche Telekom AG – Beförderungen zum 01.09.2011

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Telekom wird nach unserem Kenntnisstand zum 01.09.2011 Beförderungen vornehmen. Nicht bekannt ist, ob bei der Auswahl sämtliche in Betracht kommende Beamte berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen sollte der Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb sicherheitshalber zeitnah angemeldet werden.

Die Beamten der Postnachfolgeunternehmen nehmen eine Sonderstellung ein. Speziell bei der Deutschen Telekom AG gibt es eine erhebliche Anzahl von Beamten, die nicht im Beamtenverhältnis tätig sind, sondern im Rahmen von Beurlaubungen bei privaten Tochterunternehmen der Telekom oder auch bei externen Unternehmen arbeiten. Eine weitere Gruppe ist den Tochterunternehmen der Telekom zugewiesen. Eine dritte Gruppe ist zu anderen Bundes- oder Landesbehörden abgeordnet. Letztlich gibt es auch eine gewisse Anzahl von Beamten, die sich zurzeit nicht im Einsatz befinden. Für alle stellt sich die Frage, ob auch sie trotz Beurlaubung, Zuweisung oder Abordnung befördert werden können.

In rechtlicher Hinsicht ist hierbei zu beachten, dass weder Beurlaubungen noch Abordnungen einer Beförderung entgegenstehen. Der Dienstherr muss bei der Auswahl den Leistungsgrundsatz beachten. Er darf auch zur Sicherstellung der Gleichbehandlung Beförderungsrichtlinien aufstellen. Diese müssen dann aber gleichermaßen auf sämtliche Beamte angewendet werden.

Für Beurlaubte Beamte gilt:

Auch beurlaubte Beamte dürfen nicht generell von Beförderungen ausgeschlossen werden. Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung. Die Entscheidung über eine Beförderung ist nach dem Leistungsprinzip zu treffen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung). Jeder Beamte hat in diesem Rahmen einen Rechtsanspruch darauf, dass der Dienstherr das Leistungsprinzip ermessensfehlerfrei beachtet. Dieser Anspruch nennt sich Beförderungsverfahrensanspruch bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch. Auch die Deutsche Telekom AG ist an die Beachtung dieser Regelungen gebunden. Wird dieser Verfahrensanspruch verletzt, kann hiergegen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Speziell zur Frage der Beförderung eines beurlaubten Beamten hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27.08.2010 (1 B 332/10) Folgendes entschieden:

Grundsätzlich muss zwar ein zu befördernder Beamter seine Eignung für das höherwertige Amt durch eine Erprobungszeit auf einem entsprechenden höherwertigen Dienstposten nachgewiesen haben. Dies gilt im Prinzip zwar auch für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen. Beurlaubte Beamte haben diese Möglichkeit allerdings nicht. Dies darf ihnen aber nicht entgegengehalten werden. Denn die Telekom als Dienstherr muss deshalb während der Beurlaubung den weiteren laufbahnrechtlichen Werdegang des Beamten nachzeichnen. Diese Nachzeichnung ist gewissermaßen eine fiktive Beurteilung. Die Verpflichtung ergibt sich - so das Oberverwaltungsgericht - aus § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG. Nach dieser Bestimmung steht eine Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die „Nachzeichnung" des beruflichen Werdeganges hat den Zweck, einen Leistungsvergleich der Beurlaubten mit den aktiven Beamten zu ermöglichen. Wenn die Nachzeichnung unterbleibt, ist fiktiv von einer Bewährung auf dem inne gehabten Arbeitsposten auszugehen. Für die Nachzeichnung kann sich die Telekom aller denkbaren Erkenntnismittel bedienen, z. B. auch Arbeitsgeberzeugnisse oder sogar die Zuerkennung von Leistungsprämien während der Beurteilung berücksichtigen.

In einem kürzlich geführten Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Kassel (7 L 175/11.KS), in dem wir den Bewerbungsverfahrensanspruch für einen beurlaubten Beamten gelten gemacht haben, hat die Telekom im Laufe des Gerichtsverfahrens zugesichert, dass eine erneute Prüfung der Beförderungsvoraussetzungen zur nächsten Beförderungsaktion erfolgen werde. Diese Beförderungsaktion soll zum 01.09.2011 stattfinden. Es werde sichergestellt, dass der Beamte in das Auswahlverfahren mit einbezogen wird. Das Verfahren konnte darauf hin für erledigt erklärt werden. Das Ergebnis der Beförderungsaktion müssen wir jetzt abwarten.

Des Weiteren hat die Telekom in einer Kurzinfo mitgeteilt, dass im Jahr 2011 auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte des Konzerns gemäß der sogenannten Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) Compass eine Beurteilung erhalten. Vorbehaltlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sei es dann möglich, auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte des Konzerns nach dem Beurteilungsergebnis auf der Beförderungsliste zu reihen. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die nicht unter den Geltungsbereich der KBV Compass fallen, werde diese Regelung analog angewendet oder gegebenenfalls eine anlassbezogene Beurteilung erstattet.

Für abgeordnete Beamte gilt:

Auch sie können befördert werden. Auch hier gilt, dass kein Beamter wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden darf (§ 5 Abs. 1 PostPersRG). Vor einigen Monaten haben wir die Beförderung einer zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Beamtin erreichen können. Der Fall ist auf unserer Website dokumentiert (http://rkb-recht.de/schwerpunkte/beamtenrecht/postnachfolgeunternehmen/befoerderungen.html). Die Telekom hat - nachdem eine Beförderung zunächst abgelehnt worden war - im Laufe des Verfahrens die erforderliche Beurteilung vorgenommen und zum Jahresende 2010 die Beförderung ausgesprochen.

Gleiche Grundsätze gelten für zugewiesene Beamte.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, den Bewerbungsverfahrensanspruch schriftlich geltend zu machen, um sicherzustellen, dass die Einbeziehung in das Auswahlverfahren auch tatsächlich erfolgt.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema