Deutscher Konsumentenbund e.V. mahnt wieder ab

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Hier in der Kanzlei wurde wieder einmal eine Abmahnung des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, berate ich gern auch Sie.

Zu früheren Abmahnungen des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V.:

Manch einem wird der Name des Vereins bereits ein Begriff sein, denn der Verein hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt Abmahnungen ausgesprochen. Entsprechende Schreiben sind von Betroffenen hier in der Kanzlei vorgelegt worden. Meine Kollegen und ich hatten daher auf der Internetseite unserer Kanzlei bereits über die Abmahntätigkeit des Vereins berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-deutscher-konsumentenbund.htm

Nachdem es nach meinem Eindruck einige Zeit etwas ruhiger um den Verein war, geht der Verein nunmehr offenbar wieder verstärkt gegen Wettbewerbsverstöße vor.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt:

„durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (…) hat der Gesetzgeber den Bereich des Verbraucherschutzrechtes nach einer mehrjährigen Konsultation aller betroffenen Kreise umfassend neu geregelt und Mitbewerber von der Markkontrolle weitgehend ausgeschlossen. Danach fällt die Überwachung der Einhaltung weiten Teilen des Verbraucherschutzrechts nun ausschließlich den qualifizierten Verbänden zu (...).“

Und weiter:

„Als anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband sind wir gemäß § 3 I Nr. 1, § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz, UKlaG) als Qualifizierte Einrichtung in die „Liste qualifizierter Einrichtungen“ des Bundesjustizamtes und in die entsprechende Liste der EU-Kommission zu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG, (…), eingetragen.“

Gerügt wird sodann eine Werbung für Lebensmittel im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung bzw. HCVO). Beanstandet wird die Bewerbung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit der Angabe „bekömmlich“.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll das beanstandete Verhalten unverzüglich abstellen, etwaig noch bestehende Verstöße unverzüglich beseitigen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Ein Vorschlag für eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dem Schreiben beigefügt. Diese vorformulierte Erklärung enthält neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung, die ein flexibles Vertragsstrafeversprechen mit einer Vertragsstrafe von mindestens 750 Euro vorsieht.

Des Weiteren soll der Abgemahnte Aufwendungsersatz i.H.v. 321,30 Euro leisten.

Meine Einschätzung: 

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung bzw. HCVO) sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

In der Tat ist es so, dass nach den Vorgaben der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung bzw. HCVO) für Lebensmittel grundsätzlich nur mit solchen gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben geworben werden darf, die ausdrücklich genehmigt worden sind. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent darf nach Art. 4 Abs. 3 HCVO überhaupt nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden.

Da es Hersteller gibt, die Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach wie vor mit der Angabe „bekömmlich“ bewerben, sollten Sie die Produktverpackungen der von Ihnen vertriebenen Produkte und die gegebenenfalls von den Herstellern übernommenen Werbetexte unbedingt daraufhin überprüfen, ob diese die Angabe „bekömmlich“ oder andere gesundheitsbezogene Angaben enthalten.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Beiträge zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen Vorgaben bei dem Angebot von Lebensmitteln:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-confiserie-kammermeier-gmbh-co-kg-ueber-die-kanzlei-riediger-erhalten_181476.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-kiati-vertriebs-gmbh-ueber-die-kanzlei-brehm-erhalten_180778.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-ev-erhalten-ich-berate-sie_151015.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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