Die Abmahnung: umstrittenes Mittel im Wettbewerb? – Scheinprivate ebay-Privatverkäufer abmahnen?

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Fragen aus der Anwaltspraxis:

Was tun gegen schein-private Verkäufer?

Probate Wege im E-Commerce! 

Wer hätte davon noch nichts gehört: da beklagt der Onlinehandel auf der Plattform plötzlich massive Umsatzeinbußen und wundert sich, woher das eigentlich kommt!

Die Lösung ist schnell gefunden! Da sind insbesondere auf der eBay-Plattform wie auch bei den eBay-Kleinanzeigen regelmäßig private Anbieter unterwegs, die absolut professionell und standardmäßig nicht nur gebrauchte Ware in durchaus nennenswertem Umfang offerieren. Und wenn unsere Kanzlei zunehmend von betroffenen Händlern kontaktiert wird, die vor diesem Hintergrund über eklatante Vertriebseinbrüche klagen und bereits von Existenzproblemen sprechen, wird spätestens jetzt deutlich, in welchem Ausmaß die schein-privaten eBay-Verkäufer eine ernsthafte Gefahr für die rechtskonform operierenden gewerblichen Anbieter darstellen. 

Schein-privat ist rechtswidrig und profitabel 

Auf den ersten Blick erscheint die Geschäftspraxis von schein-privaten eBay-Verkäufern beinahe harmlos, aber schaut man hinter die Kulissen, werden einem schnell die Augen geöffnet! Denn da werden Waren mit durchaus nennenswerten Stückzahlen zu Verkaufspreisen angeboten, die nicht selten bis zu 40 Prozent günstiger liegen als das Angebot der gewerblichen Konkurrenz. Das wird dadurch ermöglicht, weil die schein-privaten eBay-Verkäufer nicht durch Steuern belastet werden. Hinzu kommt, dass sie als private Anbieter nicht verpflichtet sind, Waren umzutauschen, weshalb auch keine kostenintensiven Rücksendungen aufgrund des gesetzlichen Widerrufsrechtes bearbeitet werden müssen. Noch kritischer wird die Betrachtung unter Verbraucherschutzaspekten, denn durch ihre nicht selten bewusst rechtswidrige Geschäftspraxis umgehen sie alle Verbraucherschutzgesetze. 

Kontakt aufnehmen und auf Einsicht hoffen

Die gewerblichen Anbieter stehen nun vor der Frage, was sich in einer derartigen Situation unternehmen lässt! Recherchen zur Marktentwicklung und Beobachtung spezieller Konkurrenten sind immer die ersten Schritte. Hat man dann die „schwarzen Schafe“ identifiziert, kann man die schein-privaten eBay-Verkäufer kontaktieren und an deren Moral und Ethik appellieren. Allerdings darf man sich nicht wundern, wenn das nur in den wenigsten Fällen funktioniert! Die schein-privaten Anbieter zeigen meist kaum Einsicht und lassen sich erst recht nicht durch einen Konkurrenten belehren oder bevormunden! Fazit: derartige Versuche sind zeitaufwendig, häufig ineffektiv und führen regelmäßig auch nicht zum Ziel. In der Konsequenz werden sie ihr rechts- und wettbewerbswidriges Verhalten also nicht ändern.

Behörden einschalten und langen Atem beweisen

Nach einer erfolglosen Privatinitiative, an Anstand und Goodwill zu appellieren, könnte als nächste Stufe sich ein eventuell deutlich erfolgversprechenderer Weg anbieten: die Einleitung von rechtlichen Maßnahmen und die Einschaltung von öffentlich-rechtlichen Kontrollinstanzen. Es kann durchaus sinnvoll sein, in dieser Situation die Ordnungs- und Steuerbehörden einzuschalten und es wird auch nicht bestritten, dass auch diese Vorgehensweise gar nicht mal so selten zielführend ist. Wer aber in einer prekären Wettbewerbssituation steckt, muss sich darüber im Klaren sein, dass sich auf diesem Wege meist nicht so kurzfristig Erfolge erzielen lassen.

Abmahnung schreiben und Wettbewerbsproblem beseitigen

Wer ein berechtigtes Interesse daran hat, sich der Bedrohung durch die Geschäftspraktiken schein-privater Anbieter, also sich rechtswidrig verhaltender „Mitbewerber“, zu entziehen, kann dies am effektivsten und schnellsten über die Regelungen des Wettbewerbsrechtes (UWG) erreichen. Mit einer gezielten Abmahnung und der Durchsetzung der bestehenden Unterlassungsansprüche können gewerbliche Händler erzwingen, dass schein-private Anbieter entweder die gesetzlichen Vorschriften beachten oder alternativ die umfangreiche Handelstätigkeit einstellen. Das berechtigte Vorgehen gegen konkurrierende schein-private Händler ist dabei kein rechtsmissbräuchlicher Akt, betrachtet man alleine die manipulierte Marksituation zu Lasten der übrigen Marktteilnehmer. Aber recht verstanden: dies hier ist kein Aufruf zu unreflektierter Abmahnpraxis! Es gibt viele tatsächlich private eBay-Verkäufer, die zufällig einmal ganz schnell, unbemerkt und unbeabsichtigt die Grenze zum gewerblichen Anbieten überschritten haben. Diese Verkäufer bedeuten dann also keine faktische Gefahr für die gewerblichen Anbieter und die Verbraucher! Hier muss kritisch geprüft werden, ob nicht nach wie vor die Handelstätigkeit grundsätzlich noch als privat zu betrachten ist und ob eine Abmahnung überhaupt eine Berechtigung hat. 

Ihre Abmahnung – Unsere Praxis

Wenn Sie ein gewerblicher Verkäufer sind und ihr Markt von schein-privaten Händlern beeinflusst wird, sollten Sie über den Weg einer Abmahnung auf diese Bedrohung reagieren. Wir raten Ihnen zur Sicherstellung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche kompetenten anwaltlichen Rat einzuholen. Und wenn Sie zu den vermeintlichen Verkäufern gehören, die bewusst oder unbewusst gewerblich gehandelt und nicht die gesetzlichen Vorschriften beachtet haben und nun abgemahnt worden sind, benötigen Sie zur Abwehr der Abmahnung ebenfalls einen versierten juristischen Beistand! Wenn Sie also als Abmahner agieren wollen oder als Abgemahnter betroffen sind und auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen wollen, dann sprechen Sie uns doch einfach an. Wir geben Ihnen gerne eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und können dann auch die für eine mögliche weitere Bearbeitung anfallende Gebühr abschätzen. Wir finden für Sie die individuell optimale Lösung – rechtlich abgesichert, ökonomisch adäquat und für alle Beteiligten fair!

Jetzt anfragen: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Ihr Rechtsanwalt Sebastian Günnewig


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