Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
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Ein Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar bezüglich allem, was er im Zusammenhang mit einem Auftrag von seinem Mandanten erfährt. Insbesondere § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) besagt, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Natürlich unterhalten sich auch Rechtsanwälte mit Kollegen, Familienmitgliedern und Freunden über ihre Fälle. Das tun sie aber gewöhnlich ohne Aufdeckung der Identität ihres Mandanten.
Berufsgeheimnis
Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, dass sein Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er auch sonstige vertrauliche Mitteilungen erhält. Dem sog. Berufsgeheimnis zufolge haben der Rechtsanwalt und seine Mitarbeiter die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die ihnen von seinem Mandanten gegeben werden, die sich auf seinen Mandanten beziehen oder die er im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten erhält. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist zeitlich unbegrenzt. Er hat auch auf die Wahrung der Vertraulichkeit durch seine Mitarbeiter und alle Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zu achten.
Ergibt sich für einen Rechtsstreit die Notwendigkeit, gewisse (verschwiegene) Dinge preiszugeben, muss der Rechtsanwalt dieses mit seinem Mandanten zuvor besprechen und sein Einverständnis einholen. Wird die Verschwiegenheitspflicht durch den Rechtsanwalt verletzt, kann der Mandant ein ehrengerichtliches Verfahren gegen ihn einleiten.
Fortbestand der Schweigepflicht
Trotz Erlöschen des Mandats besteht die anwaltliche Schweigepflicht fort, auch wenn die betreffende Tatsache bereits von anderer Stelle mitgeteilt worden ist oder gegenüber anderen Rechtsanwälten. Der Rechtsanwalt darf die Schweigepflicht auch nicht brechen, wenn das Mandat beendet ist und er sich durch Worte oder das Verhalten des Mandanten gekränkt fühlt oder der Mandant sich generell eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.
Allerdings hat der Rechtsanwalt dann das Recht gegen die Schweigepflicht verstoßen, wenn z.B. seine Honorarforderung vom Mandanten angefochten wird und er unter Preisgabe von Einzelheiten diese begründen muss. Er darf den verschwiegenen Sachverhalt aber nur insoweit offenbaren, wie dies seiner Entlastung dient. Das Recht zum Schweigebruch gilt auch für Schadensersatzforderungen wegen einer ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung bei der Mandatsführung.
Strafrechtliche Konsequenzen
Verstößt der Rechtsanwalt gegen diese Pflicht, kann das für ihn strafrechtliche Konsequenzen haben. Deshalb garantiert das Gesetz dem Rechtsanwalt auch das Recht, sich vor Gericht und bei Behörden auf seine Schweigepflicht zu berufen. Daher können selbst Unterlagen, deren Inhalt das Schweigerecht umfassen, nicht beschlagnahmt werden.
Ein Rechtsanwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, kann dann wegen Parteiverrats mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden, § 356 Abs. 1 StGB. Wirft ein Mandant seinem Rechtsanwalt Parteiverrat, Gebührenüberhöhung oder den Verrat von Privatgeheimnissen vor, ohne dabei nennenswerte einschlägige Tatsachen zu nennen, stellt dies prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Werturteil dar, das keinen Unterlassungsanspruch begründen kann.
Ihr Rechtsanwalt
JUDr. Norman M. Spreng, LL.M.
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