Arbeitszeiterfassung durch Arbeitgeber auch ohne elektronische Hilfsmittel möglich

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Die Urteilsbegründungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung sind veröffentlicht worden (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Aktenzeichen 1 ABR 22/21). Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Anforderungen an Arbeitgeber gestellt werden, um die Arbeitszeiten ihrer Angestellten korrekt zu dokumentieren.

Welche Daten müssen festgehalten werden?

Nach dem Beschluss des BAG ist es erforderlich, dass Arbeitgeber den Beginn, das Ende, die Dauer und die genaue Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers detailliert festhalten. Dies bedeutet, dass nicht nur die Gesamtarbeitszeit erfasst werden muss, sondern explizit die Start- und Endzeiten der täglichen Arbeit dokumentiert werden müssen, da die allgemeine Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems oder pauschale Aufzeichnungen nicht ausreichen.

Wann beginnt die Pflicht zur Zeiterfassung?

Das BAG betont, dass die Verpflichtung zur Zeiterfassung direkt aus den Arbeitsschutzbestimmungen resultiert und somit bereits seit geraumer Zeit besteht. Diese Auffassung wurde vom Europäischen Gerichtshof bereits im Jahr 2019 bestätigt (EuGH, Urteil vom 14.5.2019, Aktenzeichen: C-55/18) und basiert auf den europäischen Richtlinien zum Arbeitszeitrecht, die in Deutschland bisher unzureichend umgesetzt wurden.

Was ist nun von Arbeitgebern gefordert?

Gemäß den europäischen Richtlinien muss von Arbeitgebern ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System bereitgestellt werden, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es ist nicht zwingend notwendig, dass dieses System elektronisch ist oder dass Arbeitgeber die Arbeitszeit selbst erfassen.

Es genügt, wenn Arbeitgeber ein System oder ein Dokument bereitstellen, das von den Arbeitnehmern zur täglichen Erfassung ihrer Arbeitszeit genutzt werden kann. Zudem ist es erforderlich, dass Arbeitgeber überprüfen, ob die Arbeitszeiten tatsächlich von den Arbeitnehmern dokumentiert werden und ob die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gewährleistet ist. Bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?

Ja, eine selbstständige und flexible Einteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer bleibt möglich, sofern die Arbeits- und Ruhezeiten entsprechend den Anforderungen des Arbeitgebers dokumentiert werden.

Müssen Führungskräfte ihre Arbeitszeit dokumentieren?

Das BAG hat sich zu dieser Frage bisher nicht explizit geäußert. Da das europäische Recht Ausnahmen für Führungskräfte vorsieht und der deutsche Gesetzgeber diese Ausnahmen genutzt hat, lässt sich argumentieren, dass die Anforderungen zur Arbeitszeiterfassung auf Führungskräfte nicht zutreffen. Diese Frage ist jedoch weiterhin umstritten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Zeiterfassungspflicht

Direkte Bußgelder bei Verstößen gegen die Arbeitszeiterfassung drohen Unternehmen zunächst nicht, sondern erst nach einer gezielten Anweisung durch die zuständige Behörde. Zukünftige gesetzliche Änderungen durch den Gesetzgeber sind jedoch möglich.

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Foto(s): Photo by Djim Loic on Unsplash

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