Die außerordentliche Mitgliederversammlung aufgrund eines Minderheitenbegehrens

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Die Leitlinien des Vereins werden sowohl durch die Mitglieder als auch durch den Vorstand bestimmt. Während der Vorstand das „Tagesgeschäft“ erledigt, können die Mitglieder nur auf der Mitgliederversammlung Einfluss auf die Entwicklung des Vereins nehmen. Hier hat jedes Mitglied ein Antragsrecht und kann so für ihn wichtige Angelegenheiten auf die Tagesordnung setzen lassen. Wann eine Mitgliederversammlung angesetzt wird, bestimmt üblicherweise der Vorstand; dieser legt auch die Tagesordnung fest.

Weigert sich nun der Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen oder bestimmte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, bietet das BGB einen Schutz der Mitglieder, das Minderheitenbegehren, an.

Nach § 37 Abs. 1 BGB ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Diese Norm wird auch angewendet, wenn der Vorstand sich weigert, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.

Bei § 37 BGB handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, welche durch die Satzung nicht abgeändert werden kann. Die Satzung kann jedoch die erforderliche Minderheit definieren. Hier sind auch Abweichungen nach oben (beispielsweise 1/3 oder 1/4) möglich. Nicht möglich ist es jedoch, ein Quorum festzulegen, welches nicht mehr die Minderheit ist.

Die Satzung kann entweder eine absolute Zahl oder ein bestimmtes Verhältnis vorsehen. Allerdings darf die Satzung die Minderheitenrechte nicht vollständig ausschließen. Eine absolute Zahl ist hier jedoch nicht empfehlenswert, da sich durch Veränderungen im Mitgliederbestand ergeben kann, dass dann die vorgesehene Zahl nicht mehr der Minderheit entspricht.

Fehlt eine Regelung in der Satzung oder ist sie unwirksam, gilt die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 1 BGB, wonach der „zehnte Teil der Mitglieder“ die Einberufung verlangen kann.

Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Antrag muss durch die erforderliche Anzahl von Mitgliedern selbst unterzeichnet werden. Hier besteht aber auch die Möglichkeit, dass diese Mitglieder einen Vertreter bestimmen.

In dem Antrag sind der Zweck und die Gründe für die Mitgliederversammlung anzugeben. Es empfiehlt sich daher, schon die gewünschten Tagesordnungspunkte zu formulieren.

Prüfrecht des Vorstandes

Der Vorstand kann die formalen Voraussetzungen überprüfen, ob ein schriftlicher Antrag vorliegt und ob der Zweck und die Gründe angegeben wurden. Darüber hinaus kann er nur überprüfen, ob genügend Mitglieder den Antrag unterstützen.

Ein weitergehendes Prüfungsrecht steht dem Vorstand hier grundsätzlich nicht zu.

Der Vorstand kann den Antrag allenfalls ablehnen, wenn ohnehin eine Mitgliederversammlung einberufen werden soll und die gewünschten Tagesordnungspunkte aufgenommen werden können.

Kommt der Vorstand dem Minderheitsverlangen nicht nach, können sich die antragstellenden Mitglieder durch das Gericht nach § 37 Abs. 2 BGB ermächtigen lassen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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