Die Auswirkungen von Kurzarbeit auf den Kindesunterhalt

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Viele Arbeitgeber haben aufgrund der Corona-Krise bereits Kurzarbeit angeordnet. Arbeitnehmer sind demzufolge verunsichert bezüglich der Frage, ob und wie sich das Kurzarbeitergeld auf den zu leistenden Kindesunterhalt auswirkt.

Zu differenzieren ist bei dieser Thematik, ob ein Unterhaltstitel besteht.

Nichtbestehen eines Unterhaltstitels

Sofern kein Unterhaltstitel besteht, kann eine Anpassung des Unterhalts vorgenommen werden. Betroffene Unterhaltsschuldner sollten in diesem Zusammenhang versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil zu erwirken.

Für alleinerziehende Elternteile besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss bei der jeweils zuständigen Unterhaltsvorschussstelle zu beantragen. Dies ist in der Regel das örtliche Jugendamt.

Bestehen eines Unterhaltstitels

Besteht ein Unterhaltstitel, kann der Unterhaltsschuldner einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie eine Abänderung des Unterhaltstitels bei dem zuständigen Familiengericht beantragen. Örtlich und sachlich zuständig hierfür ist grundsätzlich das Familiengericht des Wohnsitzes des Beklagten. Für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang.

Voraussetzungen für die Abänderung eines Unterhaltstitels

Eine Abänderung des Unterhaltstitels ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich und dauerhaft verschlechtert haben. Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich die Monatsbeträge, bezogen auf die Unterhaltshöhe, um mindestens 10 Prozent ändern. Handelt es sich ohnehin um ein geringes Einkommen des Unterhaltsschuldners können aber auch geringere Prozentsätze ausreichen. Für das Vorliegen der Dauerhaftigkeit der Verschlechterung erscheint es fraglich, ob eine zeitlich befristete Kurzarbeit ausreichend ist, um eine langfristige Herabsetzung des Unterhalts zu erzielen. Hier existiert keine klare Regelung dahingehend, ab welchem Zeitraum eine dauerhafte Einkommensänderung anzunehmen ist.

Maßgeblich ist hierbei vielmehr das Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen. Eine vorübergehende Herabsetzung aufgrund der Kurzarbeit erscheint zumindest möglich, wobei auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass jedenfalls der Mindestunterhalt sichergestellt werden muss. In diesem Zusammenhang obliegt dem Unterhaltsschuldner sogar die Pflicht, eine Nebentätigkeit zusätzlich zur Haupttätigkeit auszuüben, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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