Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG – Teil 2

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Teil 2 – Analytische Grenzwerte; Nachweisgrenzwerte

Analytische Grenzwerte

Als die Vorschrift des § 24a StVG erlassen wurde, ging der Gesetzgeber davon aus, dass allein der Nachweis des berauschenden Mittels mögliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit indizierte, ergo keine Mindestgrenze bestehen sollte.

Aufgrund der Fortschritte auf dem Gebiet der Analyse- und Nachweismethoden ist es mittlerweile allerdings möglich, berauschende Substanzen länger im Blut nachzuweisen.

Infolgedessen sah sich das Bundesverfassungsgericht dazu veranlasst, eine verfassungskonforme Auslegung des § 24a Abs. 2 StVG zu fordern.

Demnach reicht mittlerweile nicht mehr jede Menge einer berauschenden Substanz, die im Blut des Betroffenen nachgewiesen werden kann, aus.

Nach dieser Auslegung muss eine Wirkstoffkonzentration im Blut des Betroffenen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass er als Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

Insoweit gelten je nach Substanz sog. analytische Grenzwerte, die nachgewiesen werden müssen, da unterhalb dieser Grenzwerte Beeinträchtigungen nicht oder kaum wissenschaftlich valide zu erwarten sind.

Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht allein festgestellt hat, dass ein Wirkstoffnachweis erst ab bestimmten Werten einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Verkehrsteilnehmers erlaubt.

Hierin liegt keine Verankerung eines Grenzwertes.

So besteht bis dato keine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich eines zwingenden Erfordernisses eines Grenzwertes, da dieser mitunter lediglich als Qualitätsstandard für eine verwertbare Probe angesehen wird.

Die Feststellungen des Gerichtes müssen insoweit auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit belegen und sich insbesondere mit der Nachweis- und Wirkungsdauer auseinandersetzen.

Nachweisgrenzwerte

Inzwischen bestehen hinsichtlich der meisten berauschenden Mittel gewisse Orientierungswerte, die sich in ständiger Rechtsprechung herausgebildet haben.

Zu beachten sind in diesem Kontext auch die Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission, die wiederholt herangezogen wurden.

Insoweit ergeben sich folgende „empfohlene Nachweisgrenzwerte“:

  • Substanz: THC, empfohlener Grenzwert: 1 ng/ml
  • Substanz: Morphin, empfohlener Grenzwert: 10 ng/ml
  • Substanz: XTC, empfohlener Grenzwert: 25 ng/ml
  • Substanz: MDE, empfohlener Grenzwert: 25 ng/ml
  • Substanz: Amphetamin, empfohlener Grenzwert: 25 ng/ml

Beachtenswert ist insofern, dass beim Konsum mehrere Substanzen und gleichzeitiger Nichtüberschreitung des jeweiligen Grenzwertes für die Blutkonzentration die verschiedenen Werte nicht addiert werden dürfen.

Sollte eine derartige Konstellation vorliegen, ist nach Zweifelsgrundsätzen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass keine der Substanzen sich auf die Fahrtüchtigkeit ausgewirkt hat und auch keine Kombinationswirkung auftreten konnte.

Auch muss die Höhe der jeweiligen Konzentration im Urteil festgestellt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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