Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG – Teil 3

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Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG – Teil 3: der subjektive Tatbestand

Die Feststellungen eines Urteils wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG müssen ergeben, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Vorsatz

Hinsichtlich des Vorsatzes ist anzumerken, dass sich dieser lediglich auf das Fahren unter der Wirkung einer der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen beziehen muss.

Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Vorsatz auch auf die Spürbarkeit des Rauschs oder die Nachweisbarkeit im Blut erstrecken muss.

Relevant ist dies vor allem in Fällen einer geringen Überschreitung des „Nachweisgrenzwertes“. Liegt eine solche vor, kann ein Vorsatz nicht alleinig auf sie gestützt werden.

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung des berauschenden Mittels steht.

Beachten Sie:

Im Kontext des Cannabiskonsums reicht es nicht aus, wenn die Substanz längere Zeit vor Fahrtantritt konsumiert wurde und seitens des Betroffenen davon ausgegangen wird, sie sei mittlerweile abgebaut.

Auch die Kenntnis oder das Kennenmüssen der berauschenden Wirkung der Substanz werden nicht vorausgesetzt. Hierzu zählen auch wissenschaftliche Kenntnisse über die Wirkungsweise des jeweiligen Mittels.

In den letzten Jahren ist es seitens der Oberlandesgerichte zu umfangreicher Rechtsprechung gekommen, die sich mit den Fahrlässigkeitsmaßstäben im Hinblick auf § 24a Abs. 2 StVG befasst.

In diesem Kontext war insbesondere die Frage zu klären, ob bzw. inwieweit der Zeitpunkt des Drogenkonsums maßgeblich sei. So stand die Frage im Raum, ob den Betroffenen auch bei einem länger zurückliegenden Konsum Prüfungs- bzw. Erkundungspflichten hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit träfen.

Anderes dürfe nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte (sog. gegenläufige Beweisanzeichen) vorlägen, dass der Betroffene sich mit seinen Sorgfalts- und Erkundungspflichten auseinandergesetzt hat.

In derart gelagerten Fällen ist eine nähere Auseinandersetzung mit Fragen der Fahrlässigkeit geboten.

Beachten Sie:

Es ist an dieser Stelle dringen geboten, mit Ihrem Verteidiger sorgfältig zu klären ob bzw. inwieweit Einlassungen gerade im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten sinnvoll erscheinen.

Aufgrund der oben erörterten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es für die Gerichte leichter geworden, den Rückgriff auf die analytischen Grenzwerte zu üben.

Dies kann die Verteidigung mitunter erschweren.

Auf die Fälle des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Fahrt und Substanzkonsum hat die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen. In derart gelagerten Fällen wird wie bisher von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Es gilt zu beachten:

Im Einzelfall kann sich eine Verteidigungsmöglichkeit ergeben, wenn der „Grenzwert“ nur geringfügig überschritten wurde und der Konsum der Substanz länger zurückliegt. Gleiches gilt für das Vorliegen „gegenläufiger Beweisanzeichen“.

Hinsichtlich dieser besteht allerdings insbesondere im Hinblick auf bewussten Konsum weiterhin Unklarheit. Der Betroffene sollte im Idealfall minutiös darlegen können, inwieweit er seinen Selbstprüfungs- und Erkundigungspflichten nachgekommen ist.

Maßgebliche Entscheidungen von Amts- oder Oberlandesgerichten, die einen Leitfaden abstecken könnten, stehen bis dato noch aus.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die festgestellte Konzentration in direktem Verhältnis zur Wirkung zu sehen ist.

Heißt:

Je höher die Konzentration, desto eher muss der Betroffene mit Beeinträchtigungen rechnen.

Dies gilt auch hinsichtlich des weiten zeitlichen Zusammenhangs zwischen Fahrt und Konsum. Jedenfalls muss der Fahrer prüfen, ob er noch unter der Wirkung der eingenommenen Substanz steht.

Grundsätzlich gilt: Kann der Betroffene noch spürbare Auswirkungen der konsumierten Substanz wahrnehmen, darf er die Fahrt nicht antreten.

In diesem Zusammenhang kommt es unvermeidlich zu Fragen, inwieweit der Betroffene die Auswirkungen wahrnehmen konnte bzw. musste.

Insoweit hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ergeben, dass den Betroffenen hinsichtlich der Wirkungsdauer der berauschenden Substanz gegebenenfalls Erkundigungs- bzw. Prüfpflichten treffen, die es im Einzelfall nachzuweisen gilt.

Mitunter wurde in diesem Kontext bereits verlangt, der Betroffene müsse mehrere Tage warten, um zu gewährleisten, dass die analytischen Grenzwerte unterschritten sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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