Die Ermittlungserzwingungsklage

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Die Anklageerhebung und die anschließende Aburteilung einer Straftat liegen aus guten Gründen in verschiedenen Händen, nämlich der Staatsanwaltschaft auf der einen und den Gerichten auf der anderen Seite.

Wenn die Staatsanwaltschaft (bzw. nach Beschwerdeeinlegung gegen deren Einstellungsbescheid auch die Generalstaatsanwaltschaft) meinen, die erhobenen Beweise reichten für eine Anklageerhebung nicht aus und die Sache gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt wird, kann der Verletzte beim zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin dem Kammergericht) das sog. Klageerzwingungsverfahren gemäß der §§ 172 ff. StPO betreiben, mit dem Ziel, dass das OLG im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls anweist, Anklage zu erheben.

Der Geschädigte muss im Rahmen eines solchen Frist gebundenen Antrages darlegen, dass ausreichende Gründe für eine solche Anklageerhebung i. S. v. § 170 Abs. 1 StPO vorliegen.

Wenn aber die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Beweise erhoben hat, etwa weil sie meint, die angezeigte Tat sei aus Rechtsgründen strafrechtlich gar nicht verfolgbar oder einen sog. Anfangsverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen von vornherein verneint, ist die Begründung einer solchen Klageerzwingung für den Geschädigten kaum möglich bzw. wenig aussichtsreich.

Für Fälle dieser Art ist aber anerkannt, dass der Verletzte dann eine sog. Ermittlungserzwingungsklage entsprechend den Regeln der §§ 172 ff. StPO erheben kann, etwa:

„... wird beantragt, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Bescheide der Staatsanwaltschaft ... vom ... Az. sowie der Generalstaatsanwaltschaft ... aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts sachdienliche Ermittlungen aufzunehmen."

Ein solcher Antrag füllt die durch den Wegfall der gerichtlichen Voruntersuchung (§§ 178 - 197 StPO a. F.) entstandenen Gesetzeslücke und ist - obwohl weitgehend unbekannt - in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. KG NStZ 1990, 355; Beschluss v. 11.04.2013 - 3 Ws 504/12; OLG München NJW 2007, 3734; OLG Hamm StV 2002, 128 f.; Brandenburgisches OLG VRS 114, 373; OLG Köln NStZ 2003, 682 f.: OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Braunschweig wistra 1193, 31; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001,308).

RA Bernd Michalski - Januar 2014


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