Die Exmatrikulation – Möglichkeiten der Abwehr

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Sie kann jeden Studierenden treffen – die Exmatrikulation. Erhält der Studierende einen schriftlichen Bescheid über die Exmatrikulation, ist es aus Sicht des Studierenden ein herber Schlag und bedeutet zunächst das Aus der universitären Ausbildung.

Mit der Exmatrikulation ist das Studium nicht zwangsläufig beendet

Doch das Ende des Studiums muss mit einer Exmatrikulation nicht zwangsläufig verbunden sein. Der Studierende sollte zunächst prüfen, aus welchem Grund er exmatrikuliert worden ist. Aus der jahrelangen Erfahrung von Schlömer & Sperl Rechtsanwälte auf diesem Rechtsgebiet erwiesen sich in vielen Fällen die ausgesprochenen Exmatrikulationen als rechtswidrig. Die betroffenen Studierenden konnten nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren ihr Studium dann doch noch beenden.

Grund der Exmatrikulation prüfen

Geht es bei der ausgesprochenen Exmatrikulation beispielsweise um den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs, muss geklärt werden, ob die Bewertung der entscheidenden Prüfungsleistung überhaupt formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen ist. War Gegenstand der Prüfungsleistung eine mündliche Prüfung und ist diese verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, hat der Studierende grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Der Grund für den Ausspruch der Exmatrikulation würde dann entfallen, wenn der Studierende den Wiederholungsversuch erfolgreich absolviert.

Aber auch wichtige Gründe wie Krankheit, die dazu geführt haben, dass der Studierende nicht an der entscheidenden Prüfung teilnehmen konnte, können seitens der Hochschulen falsch eingeschätzt worden sein, so dass die Exmatrikulation ebenso rechtswidrig ist. Auch hierbei lohnt es sich, den Exmatrikulationsbescheid prüfen zu lassen.

Studierende können sich mit einem Widerspruch gegen die Exmatrikulation wehren

Dem Prüfling steht im Falle einer Exmatrikulation grundsätzlich der Widerspruch zur Seite. Dabei sind Form- und Fristvorschriften zu beachten. Der Widerspruch gegen die Exmatrikulation sorgt dafür, dass die Exmatrikulation zunächst durch die Hochschule nicht vollzogen werden kann. Der Studierende bleibt also durch die Einlegung des Widerspruchs zunächst weiterhin immatrikuliert und kann – je nach Gestaltung der Prüfungsordnung – an weiteren Prüfungen und Vorlesungen teilnehmen.

Durch die Akteneinsicht in die Verfahrens- bzw. Prüfungsakte kann dann geklärt werden, ob der Ausspruch der Exmatrikulation gerechtfertigt ist.

Im Falle einer Exmatrikulation sollte daher ein spezialisierter Anwalt zur Rate gezogen werden. Zum einen trägt dieser Sorge dafür, dass die Widerspruchsfrist eingehalten wird. Darüber hinaus kann er im konkreten Einzelfall mittels der Akteneinsicht prüfen, ob die Exmatrikulation erfolgreich angefochten werden kann. Teilweise kann es sich auch anbieten, mit den Hochschulen in Verhandlungen zu treten, um beispielsweise einen Vergleich zu schließen.

Insgesamt sollte ein betroffener Studierender die Exmatrikulation nicht einfach hinnehmen und prüfen lassen, ob ein Widerspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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