Die Form einer Selbstanzeige nach 371 AO

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Hinter der Regelung des § 371 AO stehen finanzpolitische Gründe. Sie ist ein Mittel der Steuerpolitik, mit dem unbekannte Steuerquellen erschlossen werden sollen. Der Betroffene hat natürlich nur dann einen Anreiz, dem Fiskus etwaige Informationen über steuerbare Tatbestände mitzuteilen, wenn er dabei straffrei bleibt. Im Gegenzug erhält der Staat Kenntnis über versteckte Steuerquellen und generiert Einnahmen.

Eine Selbstanzeige muss nicht als solche gekennzeichnet sein. Eine bloße Nacherklärung bisher verschwiegener Einnahmen bzw. die Richtigstellung falscher Angaben ist ausreichend. Vermeidet man, in der Mitteilung an die Finanzbehörde von einer Selbstanzeige zu sprechen, ist die Gefahr minimiert, dass diese aufgrund interner selbstverpflichtender Verwaltungsanweisungen sofort der Buß- und Strafsachenstelle zugeleitet wird. Diese Selbstverpflichtung gilt nämlich nicht für einfache Nacherklärungen. Nacherklärungen werden nicht immer als Selbstanzeigen erkannt, auch wenn es sich um solche handelt.

Die Selbstanzeige kann schriftlich, per Fax, mündlich oder fernmündlich erstattet werden, weil sie an keine Form gebunden ist. Zu Beweiszwecken ist selbstverständlich die Schriftform zu wählen. Die Selbstanzeige kann und sollte über einen Dritten, in der Regel den Steuerberater, abgegeben werden. Zu warnen ist regelmäßig davor, eine Selbstanzeige für „demnächst“ anzukündigen. Diese Ankündigung selbst hat grundsätzlich keine rechtliche Wirkung. Vielmehr steht in diesen Fällen zu befürchten, dass eine entsprechende Ankündigung die Finanzbehörden erst hellhörig werden lässt und zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bewegt. Dies sperrt im Ergebnis die Selbstanzeige.

Sind unter Zeitdruck die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig herbeizuschaffen, um eine inhaltlich zutreffende Selbstanzeige abgeben zu können, sollte der nachzuerklärende Betrag lieber großzügig geschätzt werden und in die Selbstanzeige ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Eine spätere Korrektur nach unten ist so unproblematisch möglich.

Anstifter, Gehilfen oder Mittäter, deren Tatbeitrag begrenzt war, brauchen nur diejenigen Tatsachen zu benennen, bei deren Verbeugung sie tatsächlich mitgewirkt haben.

Die Selbstanzeige sollte bei der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde erstattet werden. Dies ist in der Regel das Veranlagungsbescheides- bzw. Betriebsstätten-Finanzamt. Die Erstattung bei einer örtlich und sachlich unzuständigen Finanzbehörde ist zwar grundsätzlich unschädlich, birgt aber die Gefahr der zwischenzeitlichen Einleitung eines Verfahrens. Die bei der Staatsanwaltschaft abgegebene Selbstanzeige wird dagegen erst dann wirksam, wenn sie bei der Finanzbehörde eingeht, an die sie weitergeleitet wird. 


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