Die fristlose Kündigung – der besondere Einzelfall nach § 626 BGB

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Was bedeutet „fristlose Kündigung“?

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Arbeitnehmer braucht nicht zur Arbeit erscheinen und der Arbeitgeber zahlt nicht mehr. Regelmäßig ist für den Arbeitnehmer eine Sperrzeit bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes zu erwarten, da die fristlose Kündigung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB voraussetzt.

Was ist sofort zu beachten?

Ohne eine Klage vor dem Arbeitsgericht kann die Kündigung nicht gestoppt werden. Das arbeitnehmerfreundliche Kündigungsschutzgesetz fordert bei jeder Kündigung innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Obwohl dies in vielen Hinweisen zu lesen ist, scheitern Klagen auch heute noch an dieser Frist. Insbesondere, wenn vorab eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde und – trotz laufenden Kündigungsschutzprozesses – eine weitere fristlose Kündigung folgt.

Wie sind die Erfolgsaussichten bei Gericht?

Die Chancen, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu gewinnen, sind trotzdem allgemein recht gut.

Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB nur aus wichtigem Grund rechtmäßig und sollte das letzte Mittel des Kündigenden sein!

Ist schon die fristgemäße Kündigung aus betrieblichen Gründen für den Arbeitgeber oft aufgrund des arbeitnehmerfreundlichen Kündigungsschutzgesetzes nicht einfach durchzusetzen, gilt dies insbesondere auch für die fristlose Kündigung.

Welche Gründe zählen?

Bei der fristlosen Kündigung müssen die Gründe daher noch gewichtiger sein. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der das Arbeitsverhältnis belastet und zwar derart schwer, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, die Kündigungsfrist abzuwarten.

Wichtig ist: § 626 BGB schreibt bei fristloser Kündigung keine absoluten Kündigungsgründe vor.

Der Grund für die außerordentliche Kündigung muss dem Gekündigten nur auf dessen Verlangen mitgeteilt werden (§ 626 Absatz 2 BGB). Dann aber schriftlich und unverzüglich. Spätestens bei einer etwaigen Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber zur Offenlegung des Kündigungsgrundes verpflichtet. Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, zu beweisen.

Die in der Rechtsprechung wichtigsten anerkannten Gründe lassen sich unterteilen:

Wichtige Gründe: Erbringung der Arbeitsleistung (Leistungsstörung)

Zum Beispiel beharrliche Arbeitsverweigerung, Urlaub ohne Urlaubsgenehmigung und mehrfaches Zuspätkommen.

Wichtige Gründe: im Vertrauensbereich (Vertrauensstörung)

Beispiele: Beleidigung von Vorgesetzten (auch geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet), Diebstahl von Firmeneigentum, Arbeitszeitbetrug und Veruntreuung von Geldern

Wichtige Gründe: im betrieblichen Bereich 

Beispiele: Verstöße gegen die Betriebsordnung

Wichtige Gründe: im Unternehmensbereich

Zum Beispiel Zerstörung der Betriebsstätte durch ein Feuer.

Die zu einer außerordentlichen Kündigung führenden Gründe können – so wie die der ordentlichen Kündigung auch – personenbedingt, betriebsbedingt oder verhaltensbedingt sein.

Ist ihr Fall dabei?

Informieren Sie sich persönlich bei einem Rechtsanwalt. Nur dann kann entschieden werden, ob und mit welchen Erfolgsaussichten Sie sich gegen die Kündigung wehren können. 


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