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Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Verfassungsbeschwerde

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Grundlagen

Das Grundrecht der Gleichberechtigung hat hohes Gewicht und wurzelt in der Menschenwürde. Jede gegen das Grundrecht verstoßende Norm ist unwirksam.

Das Grundrecht bindet alle Träger öffentlicher Gewalt. Dagegen werden Privatpersonen nicht gebunden.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist dabei eines der speziellen Gleichbehandlungsrechte und wird in den Absätzen 2 und 3 angesprochen; soweit es um rechtliche Ungleichbehandlungen durch Grundrechtsverpflichtete, d. h. durch die Staatsgewalt, geht, zieht das Bundesverfassungsgericht Abs. 3 S. 1 heran.


2. Grundrechtsträger 

Natürliche Personen jedes Geschlechts sind Träger des Grundrechts, auch Kinder und Ausländer. Das Grundrecht steht demjenigen zu, der wegen seiner Eigenschaft als Frau oder als Mann benachteiligt wird.


3. Geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung

Eine Beeinträchtigung des Grundrechts besteht vor allem in einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung durch einen Grundrechtsverpflichteten, und zwar durch die gleiche Stelle. Zudem muss sie von der Eigenschaft des Grundrechtsträgers als Mann oder Frau abhängen.

Auf das Alter kommt es nicht an; daher wird auch eine Ungleichbehandlung von Jungen und Mädchen erfasst.

Die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern kann zum einen dadurch erfolgen, dass die Eigenschaft als Frau oder als Mann als Differenzierungskriterium eingesetzt wird. Darin liegt eine direkte Ungleichbehandlung. Sie ist auch dann gegeben, wenn die Maßnahme von der Eigenschaft als Mann oder als Frau lediglich mit abhängt.

Die Anwendung des Grundrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um einen Sachverhalt geht, der nur bei einer Frau oder einem Mann verwirklicht werden kann. Regelungen zur Schwangerschaft oder zum Mutterschutz knüpfen an das Geschlecht an.

Erfasst werden darüber hinaus auch Regelungen, „die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede überwiegend Frauen betreffen“ (BVerfGE 113, 1/15). Das Gleiche gilt für Männer.

Das Grundrecht bietet damit Schutz gegen indirekte bzw. mittelbare Ungleichbehandlungen.


b) Benachteiligung

Eine Beeinträchtigung des Grundrechts setzt weiter voraus, dass durch die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dem Grundrechtsträger ein Nachteil entsteht. Hieran fehlt es z. B. bei getrennten Toiletten, Bädern etc.

Ein Nachteil ist dann zu bejahen, wenn eine Person des anderen Geschlechts eine ungleiche Begünstigung erfährt.

Keine Rolle spielt hierbei, ob Frauen oder Männer benachteiligt werden.


c) Geschlecht des Grundrechtsträgers

Der Betroffene ist nur dann in Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG beeinträchtigt, wenn auf sein Geschlecht abgestellt wird, nicht auf das Geschlecht eines Dritten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

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