Die 3 größten Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

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Diese 3 Fehler tauchen am häufigsten bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle auf und haben zur Folge, dass über Jahre zu hoher oder zu niedriger Kindesunterhalt gezahlt wird, der dann nicht mehr rückwirkend gefordert werden kann bzw. nicht mehr erstattet werden muss.

1. Der Unterhalt wird der falschen Tabelle entnommen

Der größte Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist, dass der Unterhaltszahler den Unterhalt auf der ersten Seite des veröffentlichten PDF-Dokumentes abliest und die letzte Seite ignoriert. Durch diesen Fehler wird oft jahrelang zu hoher Kindesunterhalt gezahlt.

Immer wieder berichten uns Mandanten, dass sie den Kindesunterhalt selbst der Düsseldorfer Tabelle entnommen und sich dabei nach der Tabelle auf der ersten Seite gerichtet haben. Dies bedeutet, dass sie oft lange Zeit zu hohen Unterhalt geleistet haben. Denn in den allermeisten Fällen erhält die Mutter, die das Kind betreut, das Kindergeld. Das Kindergeld steht jedoch beiden Elternteilen zu, weshalb der zu zahlende Kindesunterhalt um das halbe Kindergeld zu reduzieren ist. Diesen Betrag nennt man Zahlbetrag. Ihn findet man jedoch nicht auf der ersten, sondern auf der letzten Seite des Dokuments der Düsseldorfer Tabelle. Die Rückforderung des überzahlten Unterhalts ist wegen des Verbrauchs kaum möglich.

2. Eine Herabstufung oder Heraufstufung in der Einkommensstufe wird versäumt

Wer die Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle liest, wird dort keine Erläuterung dazu finden, dass eine Herauf- oder Herabstufung in den Einkommensstufen erfolgen kann. Diese Erläuterung findet man vielmehr in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. In den meisten Leitlinien heißt es, dass man annehme, die Düsseldorfer Tabelle sei darauf zugeschnitten, dass zwei Personen Unterhalt geschuldet werde. Wird also nur einem Kind Unterhalt geschuldet, erfolgt in der Regel eine Heraufstufung in die nächsthöhere Stufe. Schuldet man jedoch drei Personen Unterhalt, erfolgt regelmäßig eine Herabstufung und zwar um eine Stufe für jeden weiteren Unterhaltsberechtigen.

3. Das angesetzte Nettoeinkommen wird nicht richtig berechnet

Häufig wird das monatliche Nettoeinkommen herangezogen und nach diesem der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Relevant ist jedoch das durchschnittliche bereinigte Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12 Monate. Hierbei sind viele Positionen zu berücksichtigen. So sind z. B. dem Nettoeinkommen weitere Einkünfte hinzuzurechnen, wie etwa Boni, Tantiemen, Steuererstattungen, Einnahmen aus Vermietung, Wohnvorteile usw. Auf der anderen Seite sind aber auch bestimmte Ausgaben abzuziehen, wie z. B. Steuernachzahlungen, zusätzliche Altersvorsorge, Krankenzusatzversicherung, Kredite je nach Abschluss usw. Diese Positionen können am Ende ein erheblich höheres oder niedrigeres Nettoeinkommen ergeben.

Grundsätzlich lohnt es sich immer, einen Blick in die Unterhaltslinien des jeweiligen Oberlandesgerichts zu werfen. Dort wird häufig ausführlich erklärt, was bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen ist.


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