Die Haftung des Aufsichtsrats (Teil 1)

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I. Die Rolle des Aufsichtsrats

Die Aktiengesellschaft unterliegt einem dualistischen Führungssystem, in welchem die Geschäftsleitung (Vorstand) vom Kontrollgremium (Aufsichtsrat) getrennt ist. Zwischen Vorstand und Aufsichtsrat besteht insoweit eine klare Kompetenzabgrenzung. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte und die rechtsgeschäftliche Vertretung der AG nach außen, wohingegen der Aufsichtsrat den Vorstand zu überwachen hat und die Gesellschaft gegenüber den Vorstandmitgliedern rechtsgeschäftlich vertritt.

Die Hauptversammlung hat gemäß § 101 Aktiengesetz einen Aufsichtsrat zu wählen. Dieser besteht gemäß § 95 AktG aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung der AG kann eine höhere Anzahl vorsehen, wobei die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder immer durch drei teilbar sein muss. Je nach dem Grundkapital der AG ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder allerdings nach oben begrenzt (maximal 21).

Mitglied eines Aufsichtsrats kann gemäß § 100 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Hierdurch soll eine persönliche Verantwortlichkeit des Mandatsträgers erreicht werden. Aufsichtsratsmitglied kann im Übrigen nicht sein, wer

  • bereits zehn Aufsichtsmandate inne hat;
  • gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstand der Gesellschaft angehört;
  • Vorstand, Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder umfassend Handlungsbevollmächtigter ist,
  • gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist;
  • in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten AG war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von 25 % der Stimmrechte in der Hauptverhandlung.

Die AG kann in ihrer Satzung ein Entsenderecht vorsehen, welches bestimmten Aktionären oder Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumt, Mitglieder ohne Wahl durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Anzahl der durch Entsendung im Aufsichtsrat besetzten Mandate darf jedoch ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. Aufsichtsratsmitglieder können im Übrigen nach § 102 Aktiengesetz nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Somit beträgt die maximale Amtszeit mithin fünf Jahre. Die Hauptversammlung ist berechtigt, ein Aufsichtsratsmitglied auch vor dem Ablauf seiner Amtszeit jederzeit abzuberufen; dieser Beschluss bedarf aber der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 103 AktG). Ein Aufsichtsratsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden (§ 103 Abs. 2 AktienG).


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