Die Insolvenz des Pflegeheims - Probleme und Rechtsfragen

  • 10 Minuten Lesezeit



I.Das Thema

Auch Pflegeheime geraten in finanzielle Schieflagen. Auch Pflegeheime privater Träger in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, meist einer GmbH, können in die Insolvenz gehen. Pflegeheime öffentlich- rechtlicher Träger hinter denen in der  Regel eine Gebietskörperschaft ( Gemeinde, Stadt, Landkreis, öffentlich-rechtlicher Zweckverband, Land etc.) steht, trifft das Problem der – privatrechtlichen- Insolvenz eher seltener, da die öffentlich- rechtliche Gebietskörperschaft quasi als „ Gewährsträger“ bspw. einer gemeinnützigen GmbH fungiert und meist deren Insolvenzrisiken übernimmt. Aber auch eine gGmbH kann natürlich bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung )  insolvent werden.

Die Insolvenz führt zu menschlichen Tragödien, aber auch zu vielen Rechtsproblemen, die gelöst werden müssen. Die nachfolgende Darstellung orientiert  sich heimrechtlich am  hessischen Recht, HGBP. Die Regelungen in anderen Bundesländern sind vielfach ähnlich oder gleich.

Einen Überblick über die Heimgesetze der Bundesländer  mit weiteren Nachweisen gibt es hier :

Heimgesetze der Bundesländer | BIVA-Pflegeschutzbund


II.Insolvenz – Wie kommt es dazu ?

Die Insolvenzen bei privatrechtlich verfassten, strukturierten und organisierten Pflegeheimen nehmen deutlich  zu.

Ganz simpel gesprochen: Das Thema Insolvenz kommt dann, wenn ein Schuldner seine Verpflichtungen aus Verträgen , gesetzlichen  oder weiteren Verpflichtungen gegenüber seinem Gläubiger /seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen kann.

Kurz-, mittel- und langfristige Verpflichtungen können aktuell oder mittel- und langfristig nicht mehr bedient werden.  Meist kommt es am Anfang „ kritischer Entwicklungen“ zu Zahlungsstockungslagen und Schieflagen und dann zur drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit. Im „ Klassikerfall“ macht eine kreditfinanzierende Bank dem Träger des Pflegeheims ein oder mehrere Konten zu. Es kommt dann zwar noch Geld auf die Konten, der Träger kann aber nicht mehr zahlen, weil in Konten oder in Immobiliar und Mobiliar von Forderungsgläubigern (Lieferanten, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, etc.- )  gepfändet/vollstreckt  wird. Sämtliche vorherigen Rettungsversuche bis hin zu einer Insolvenz beispielweise in Eigenregie haben dann versagt. Ein oder mehrere  Forderungsgläubiger geht/(en) meist auf Grund eines gerichtlichen Titels (Urteil, Beschluss) zum zuständigen Insolvenzgericht und beantragt/(en) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Pflegeheims.


III.Insolvenz  von Pflegeheimen

Eine Google- Abfrage (   Stand 23.01.2023 15:40 Uhr ) brachte zum Thema  ca. 284.000 Ergebnisse, u.a. folgende Einzelergebnisse:

Über 100 Senioren betroffen: Pflegeheim insolvent – „Katastrophe“ (heidelberg24.de)

Weiterer Bremer Pflegeheim-Betreiber in wirtschaftlicher Schieflage - buten un binnen

Pflegeheime fürchten Bankrott durch Energiekosten - Nachrichten - WDR

Cura Sana muss Anfang 2021 Insolvenz anmelden (pflegemarkt.com)

Zukunft ungewiss: Weilheimer Pflegeheim von Insolvenz betroffen (merkur.de)

Schieflage durch Corona-Krise: Vielen Pflegeheimen droht die Pleite - WELT

Insolvenz! Pflegeheim schließt wegen Teuer-Gas: 107 Senioren verlieren ihr Zuhause! (berliner-kurier.de)


Als aktuelle Gründe für Insolvenzen werden (Stand 24.01.2023 15:40 Uhr) angeführt:

  • Zu hohe Gaspreise
  • Enorm gestiegene Betriebskosten während der COVID-19-Pandemie
  • Ständig wachsender Kostendruck in allen Bereichen
  • Mangel an Pflegepersonal und damit verbunden niedrigere Belegungs- und Auslastungsquote des Pflegeheims
  • Veraltete Gebäude und damit verbunden erhebliche Instandhaltungskosten
  • Hohe Pflegeintensität
  • Umsatzeinbußen
  • Wegfall des Bestandsschutzes für genehmigte Investitionskostensätze (2019) verbunden mit dem Problem der Querfinanzierung von Mieten
  • Schlechtes Investitionsklima
  • Interne Problematiken, meist Unstimmigkeiten zwischen Führungs- und Leitungsebenen


IV.Insolvenz – Was läuft da ab? Wie ist das Verfahren ?

Ziel des Insolvenzverfahrens ist  die bestmögliche Verwertung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners und die gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger des Gemeinschuldners.

In einem Fachartikel wurde das Insolvenzverfahren verglichen mit einer Käseglocke, bei der ohne die Verfahrenshoheit des Insolvenzgerichts und eines von ihm bestellten zunächst vorläufigen und dann endgültigen Insolvenzverwalters nichts mehr geht, weder „ aus der Käseglocke heraus“, noch „ in die Käseglocke hinein.“

Bis es überhaupt  zu einem Insolvenzverfahren kommt, muss der „ verschuldete Gemeinschuldner“ – d.i. Geschäftsführung und Leitung des Pflegeheims prüfen, ob überhaupt ein Insolvenzgrund nach §§ 17 ff.  der Insolvenzordnung ( InsO) vorliegt.

Insolvenzgründe können sein:

1.Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO)

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung ( lies § 271 BGB) , dem Fälligkeitstag, kann der Schuldner die Forderung nicht bezahlen. Anderer Fall in diesem Kontext: Der Schuldner hat sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt.

2.drohende Zahlungsunfähigkeit ( § 18 Abs. 2 InsO)

Der Schuldner kann „ selbst aktiv, wenn er bei einer eigenen wirtschaftlichen Analyse seiner Unternehmung zu dem Schluss“ kommt, dass alle seine Zahlungsmittel und /oder versilberbaren Mobilien und Kreditlinien nicht mehr ausreichen kurz-, mittel- und langfristig Gläubigerforderungen ich mehr befriedigen. Er sagt sich dann: „ Lieber ein Ende ohne Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende! Bevor es dazu kommt, wird der Gemeinschuldner meist über Fälligkeits-, Zahlungsstreckungen verhandeln oder auch im Rahmen eines „ Mühle- auf – Mühle- zu“- Spiels Teiltilgung von Forderungen , Verschieben von Fälligkeiten, Befriedigung von Privatgläubigern, Nichtbefriedigung von öffentlich- rechtlichen Gläubigern betreiben. Maßgebend bei der Prüfung des Schuldners ist hier, ob bezüglich seiner Unternehmung eine positive Fortführungsprognose getroffen werden kann, oder nicht. Meist ist die Fortführungsprognose -leider – negativ.

3.Überschuldung ( § 19 Abs. 2 InsO)

Vereinfacht gesprochen: Die AKTIVA der Gesellschaft reichen nicht mehr aus, um die PASSIVA zu befriedigen. Diese Feststellung wird meist nur mittels sachkundiger Hilfe durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt getroffen werden können.

4.Kurz und knapp in Stichworten- Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

1.ANTRAG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1.1.durch Schuldner ( späterer Gemeinschuldner)

1.2.durch Gläubiger ( § 13 Abs. 1 InsO)

2.Zuständigkeit: Insolvenzgericht beim Sitz /Wohnsitz des Schuldners

3.Antragsbegericht bei der GmbH: Jeder Geschäftsführer

4.Vorliegen eines Insolvenzgrundes (s.o.): Glaubhaftmachung

5.Antragsfrist: Drei Wochen nach Feststellung des Vorliegens des Insolvenzgrundes

6.Der Antrag kann formlos oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des InsG gestellt werden.

7. PRÜFUNG des Antrages durch das Insolvenzgericht ( § 5 InsO)

7.1. Vorliegen von Insolvenzgründen

7.2. Zulässigkeit des Antrages

7.2. Begründetheit des Antrages

7.4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes bei Gläubigerantrag

8.ANHÖRUNG   des Schuldner bei glaubhaftem Eröffnungsgrund

9.MASSEPRÜFUNG (Können die Verfahrenskosten gedeckt werden ?)

10.SICHERUNGSMASSNAHMEN des Insolvenzgerichts

10.1.Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

10.2.Verfügungsverbot an Gemeinschuldner (Zahlungsverbot etc.)

10.3.Einstweilige Untersagung/Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

10.4. Zustimmungsvorbehalt durch Insolvenzgericht

11.INSOLVENZVERFAHREN eröffnet

11.1.Insolvenzverfahrer ist „ Herr des Verfahrens“ ( § 80 Abs. 1 InsO)

11.2.Prüfung von Vermögen und Forderungen des Schuldners durch INSOLVENZVERWALTER, Prüfung von Berechtigungen

12.Keine Zwangsvollstreckung in Masse ( § 80 Abs. 1 InsO)

13. Kein Erwerb von Rechten an Gegenständen, die zur Masse gehören ( § 91 Abs. 1 InsO)

V.Arbeitsrecht in der Insolvenz- Was ist mit meinem Arbeitsplatz?

Arbeitnehmer haben jetzt Angst.

Fragen über Fragen stellen sich.

Hier  einige FAQs.


1.Wer ist jetzt mein Arbeitgeber? An wen muss ich mich wenden?

Ungekündigte Arbeitsverträge bestehen in der Insolvenz weiter fort ( § 108 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter ist Herr des Verfahrens  und mit seinem Büro Ansprechpartner für Arbeitnehmer ( § 108 Abs. 1 InsO).

Der Insolvenzverwalter über das Direktionsrecht (§ 106 GewO)  gegenüber den Arbeitnehmers aus. Er ist umfassend weisungsbefugt. Er kann über Inhalt, Ort, Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung in der Insolenz bestimmen. Ihm ist Folge zu leisten.


2. Muss ich in der Insolvenz auch andere Arbeiten erbringen?

Ja.

Der Insolvenzverwalter kann auch die Erbringung von geringwerteigen Arbeiten verlangen. Diese müssen aber im Verhältnis zum Verfahren ( „ Notwendigkeit“) zulässig sein.


3.Bekomme ich meinen Lohn weiter ?

Ja, es kommt aber darauf an, wann die Ansprüche auf Gehalt entstanden sind.


4.Gehalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Bestimmungen der §§ 165 ff. SGB III geben dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum von drei Monaten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Insolvenz gestellt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

Informationen zu Antragstellung und Verfahren finden Sie hier :

Insolvenzgeld – Infos für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Im Falle der verspäteten Insolvenzanmeldung gelten andere Fristen . Hierzu wird anwaltliche Beratung empfohlen: www.maltejoerguffeln.de; mjuffeln@t-online.de.

Das Insolvenzgeld umfasst das Festgehalt ( in Höhe des Nettolohns)   ggfls. auch Provisionen, Überstundenvergütung und Weihnachtsgeld.


5. Gehalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gehaltsansprüche, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sind sogen. Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO.

Es gilt hier der Grundsatz der „ Vorabbefriedigung“.

Dieser Grundsatz ist aber dann „ durchbrochen“, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Man spricht dann von einer sogen. „ Masseunzulänglichkeit“.


6.Kann mir der Insolvenzverwalterin der Insolvenz kündigen ?

Ja, sowohl der Insolvenzverwalter, als auch ich können innerhalb einer Frist von drei Monaten kündigen ( § 113 InsO). Es gilt – im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereiches – das Kündigungsschutzgesetz ( KSchG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts des BGB, §§ 611 a ff. BGB.

Beachte aber: Es können kürzere – arbeitsvertragliche oder tarifliche – Fristen gelten.

Auch hierzu wird anwaltliche Beratung empfohlen: www.maltejoerguffeln.de; mjuffeln@t-online.de


VI. Der Pflegeheimplatz in der Insolvenz- Bin ich als Pflegebedürftiger sicher ?

Einen „ alten Baum verpflanzt man nicht“ sagt der Volksmund.

In der Insolvenz des Pflegeheims, mit dem ein älterer Mensch einen Heimvertrag nach dem Wohn-, Betreuungsvertragsgesetz des Bundes (WBVG) in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) hat, besteht auch dieser Wohn- und Betreuungsvertrag fort.

Ältere Menschen müssen nicht von heute auf morgen den angestammten Pflegeheimplatz verlassen.

ABER: Sie müssen sich darauf einstellen, dass im Insolvenzverfahren keine gemeinschaftliche Lösung wird erreicht werden können und Sie den Pflegeheimplatz auf kurz oder lang verlassen müssen.

Für die Angehörige, private und gesetzliche Betreuer heißt es dann ab Insolvenzeröffnung:  

  • „Sicher ist Sicher“
  • „Ab auf die  Suche nach einem neuen Heimplatz gehen“


1.Kann der Insolvenzverwalter für das Pflegeheim (Gemeinschuldner) meinen Heimvertrag kündigen?

Ja. Das geht.

§ 12 des WBVG regelt abschließend die Kündigungsgründe für den Unternehmer, hier den Insolvenzverwaltung ( § 80 Abs. 1 InsO).

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Der Insolvenzverwalter muss den Kündigungsgrund nennen und das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen darlegen und ggfls.  – im Streitfall -beweisen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG könnte hier mit einem Härtefall argumentiert werden, da der insolvente  Betreiber des Pflegeheims den Betrieb wesentlich einstellt oder einschränkt. In jedem Fall muss eine beiderseitige Interessenabwägung vorgenommen werden.

Der Insolvenzverwalter muss daher auch hier – wie  bei der Kündigung von Arbeitsverträgen – eine Sozialauswahl vornehmen und die maßgeblichen Tatsachen für eine „ unzumutbare Härte“ klipp und klar darlegen.

Geschieht dies nicht, kann der Heimbewohner gegen eine ausgesprochene Kündigung vor den ordentlichen Gerichten klagen.


2.Kann der Heimvertrag anderweitig beendet werden ?

Ja, das ist wie bei allen Dauerschuldverhältnisses immer möglich im Rahmen eines beidseitigen schriftlichen Aufhebungsvertrages.

Ein solcher Vertrag macht aber nur dann Sinn, wenn ein neuer Heimplatz bei einem anderen Träger zur Verfügung steht. Hier sollte daher nicht voreilig  und überstürzt gehandelt werden.
Auch hier ist anwaltlicher Rat: www.maltejoerguffen.de; mjuffeln@t-online.de zu empfehlen-


3. Der Insolvenzverwalter hat den  Heimvertrag gekündigt. Ich akzeptiere das. Wer zahlt meinen Umzug  in ein anderes Pflegeheim?

Nach § 13 Abs. 2 WBVG hat der Unternehmer, hier der Insolvenzverwalter, im Falle der Kündigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG auch die Kosten des Umzugs des Heimbewohners in ein anderes Pflegeheim zu tragen.

Das sind in der Regel nach der Rechtsprechung die Kosten für Räumung der Wohnung und Entsorgung der Möbel, insbesondere auch Beratungskosten, Arbeitslöhne der Helfer, Materialkosten (z.B. Umzugskartons) und Fahrkosten im Falle auch „privater Helfer!“


4.Beteiligt sich die Pflegekasse an den Umzugskosten ?

Grundsätzlich ist das nach § 40 Abs. 4 SGB XI möglich.

Danach können  die Pflegekassen  subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. 

Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Im Falle der Insolvenz des Pflegeheimes liegt der Fall aber anders! Die §§ 12,13 WBVG sind vorrangig.


5. Kann ich als Pflegebedürftiger den Heimvertrag kündigen ?

Ja, das geht nach § 11 WBVG.

Der Heimvertrag kann ordentlich und außerordentlich gekündigt werden.

„Außerordentlich“ kann der Heimvertrag bei Bestehen  und Darlegung eines wichtigen Grundes gekündigt werden.


6.Ich habe aus dem Heimvertrag noch Forderungen gegen das jetzt insolvente Heim, Was muss ich da tun ?

In der Praxis ist nicht auszuschließen, dass ein Heimbewohner aus dem Heimvertrag noch Forderungen wegen Überzahlungen von Entgelten oder auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen oder nicht ordentlicher Erbringung von Leistungen hat.

Dann muss der Heimbewohner seine Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich und fristgemäß zur Insolvenztabelle anmelden ( § 174 InsO).

Denkbar ist aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen an eine Aufrechnung ( §§ 387 ff. BGB ) mit Forderungen des Pflegeheims an den Heimbewohner. Denkbar ist weiterhin eine Entgeltkürzung der Entgelte aus dem Heimvertrag durch den Heimbewohner, wie auch eine Aufrechnung mit einer bei Vertragsbeginn geleisteten Kaution.

Malte Jörg Uffeln

Magister der Verwaltungswissenschaften

Bürgermeister a.D.

RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA)

Lehrbeauftragter  Mental-Trainer  Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Nordstraße 27

63584 Gründau (Lieblos)

Tel. 06051/6195029

www.maltejoerguffeln.de

e-mail: mjuffeln@t-online.de




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