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Die Kreuzfahrt, das Finanzamt und der gemeinsame Konsum

  • 3 Minuten Lesezeit

Jemanden „schön“ zu beschenken, grenzt mitunter an eine Kunst: Das Geschenk soll Freude machen, nach etwas aussehen, brauchbar sein – und natürlich auch keinen Ärger einbringen.

Etwas verschenken und sich selbst oder den Beschenkten ärgern, wie das? Ach ja, die Schenkungsteuer….

In diesem Zusammenhang seien potentielle Schenker daran erinnert, dass Beschenkte, die keine nahen oder näheren Angehörigen sind, in die höchste Erbschaft- und Schenkungsteuerklasse III fallen und nur einen Freibetrag von 20.000 Euro haben. Nur einige Schenkungen sind ausnahmsweise von der Steuer befreit.

Was eine Schenkung im Sinne des (Erbschaft- und) Schenkungsteuergesetzes ist

Eine steuerrechtliche relevante Schenkung ist eine Zuwendung, die zu einer substantiellen und dauerhaften Vermögensverschiebung führt, und zwar vom Schenker an den Beschenkten. Beispiele: Ein Haus/Auto/Pferd, ein „Klunker“ oder eine teure Uhr.

Eine Schenkung kann aber auch dann angenommen werden, wenn der Schenker das Vermögen des Beschenkten nicht durch einen Gegenstand bereichert, sondern wenn er ihm etwas bezahlt. Die Bereicherung auf Seiten des Beschenkten liegt dann in den sogenannten ersparten eigenen Aufwendungen.

Was aber, wenn der Beschenkte diese Aufwendungen aus finanziellen Gründen gar nicht selber hätte tätigen können? Dann handelt es sich um sogenannte Luxusaufwendungen – und ob diese steuerpflichtig sind, hatten das Finanzgericht (FG) Hamburg und der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Eine Weltreise mit Endstation Steuernachforderung

Der folgende Fall fand in den Medien einiges Echo, weil er eindrucksvoll darlegt, wie es den Steuerbehörden eben nicht immer gelingt, Steuerforderungen aus luxuriös anmutenden Sachverhalten abzuleiten:

Ein reicher Gönner lud seine (weniger reiche) Freundin ein, ihn auf eine Luxuskreuzfahrt zu begleiten. Der Schenker ließ sich nicht lumpen: Die Kreuzfahrt in der Luxuskabine dauerte mehrere Monate, der Fahrpreis lag bei 500.000 Euro, hinzu kamen die Transferkosten, die Kosten des  Konsums an Bord und die Kosten für gemeinsame Ausflüge.

Nach seiner Rückkehr zeigte der großzügige Schenker den Vorgang artig beim Finanzamt an und überwies Schenkungsteuern für Transfer, Ausflüge und Verpflegung seiner Freundin (insoweit ersparte Aufwendungen). Das Finanzamt aber konnte den Hals nicht voll genug bekommen. Es forderte weitere Steuern auf den hälftigen Fahrpreis für die Luxuskabine, wogegen der Schenker klagte.

Wie das Finanzgericht Hamburg und später auch der Bundesfinanzhof die Sache sahen

Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass es sich bei den Aktivitäten um einen „gemeinsamen Konsum“ gehandelt habe und eben nicht um eine „substantielle Vermögensverschiebung“ vom Schenker an die Beschenkte. Allein die Mitnahme auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur eine Gefälligkeit, jedenfalls dann, wenn es sich um Luxusaufwendungen handele, die die Beschenkte sonst nicht getätigt hätte (keine ersparten Aufwendungen)

(FG Hamburg, Urt. v. 12.06.2018, 3 K 77/17, DStRE 2018, 1260).

Das Finanzamt legte Revision beim Bundesfinanzhof ein, der das Urteil kürzlich im Ergebnis bestätigte, den Vorgang aber aus einem formalen Aspekt „beleuchtete“:

Wer Schenkungsteuer erhebe, müsse im Steuerbescheid jeden einzelnen Schenkungsvorgang identifizieren und dokumentieren (individuelle Betrachtung), weil nur dann entschieden werden könne, ob bzw. welche Steuerbefreiungen eingreifen könnten. Die Zusammenfassung mehrerer Bereicherungsvorgänge zu einer einheitlichen Zuwendung komme nur ausnahmsweise in Betracht

(BFH, Urt. v. 16.09.2020, II R 24/18, DStR 2021, 796).

Was potentielle Schenker daraus lernen können

Die Urteile des FG Hamburg und des BFH seien all denjenigen eine Inspiration, die bleibende ideelle Werte verschenken wollen: Die Zauberworte hierzu lauten gemeinsamer Konsum und Luxusaufwand.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Erbrecht, Steuerrecht

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