Die Nachteile eines Pflichtverteidigers
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Nachteile eines Pflichtverteidigers
Nicht selten kommt es zu einem Strafverfahren, bei dem die Verteidigung des Beschuldigten notwendig wird, um dessen prozessuale Rechte zu sichern. Diese Fälle der notwendigen Verteidigung richten sich nach § 140 StPO. Dies sind insbesondere Fallgruppen, in denen dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Liegt dem Verfahren ein solcher Sachverhalt zugrunde, muss sich der Beschuldigte von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Nun stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte sich einen Wahlverteidiger wählt oder einen Pflichtverteidiger zugeordnet bekommt. In diesem Rechtstipp möchte ich kurz auf die Unterschiede eingehen und Ihnen skizzieren, welche Nachteile in Frage kommen, wenn Sie sich für einen Pflichtverteidiger entscheiden. Weitere Fragen zum Thema beantworte ich Ihnen gern per WhatsApp.
Die Gemeinsamkeiten
Zunächst ist zu sagen, dass ein Pflichtverteidiger nach der Strafprozessordnung dieselben Rechte hat wie ein Wahlverteidiger. Er kann also Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben und somit die Interessen seines Mandanten wirksam wahrnehmen. Weiterhin ist die Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht vom Geldbeutel des Beschuldigten abhängig. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und wählt der Beschuldigte nach Übermittlung der Anklageschrift von selbst keinen Verteidiger, so wird ihm vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt. Und das unabhängig davon, ob der Beschuldigte mittellos oder mehrere Millionen Euro schwer ist. Auch ein Wahlverteidiger kann zu einem späteren Zeitpunkt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Die Unterschiede
Auch, wenn in der Theorie Anwalt gleich Anwalt ist, werden in der Praxis die möglichen Nachteile eines Pflichtverteidigers sichtbar.
Beiordnung durch Gericht
Wählt der Beschuldigte seinen Anwalt nicht selbst, wird ihm dieser vom Gericht beigeordnet. Dabei werden Strafverteidiger gewählt, die sich zuvor beim Gericht für eine Beauftragung in Pflichtvertretungsangelegenheiten beworben haben. Der Nachteil für den Beschuldigten ist hierbei offensichtlich. Zwar wird der Strafverteidiger nicht per se schlechtere Arbeit leisten. Dennoch stellt sich die Frage, wie sinnvoll es ist, demjenigen, der das spätere Urteil fällt, die Auswahl seines Verteidigers zu überlassen. Man kann sich vorstellen, dass der Strafverteidiger, der sich beim Gericht als Pflichtverteidiger beworben hat, auch in Zukunft gerne Pflichtverteidiger bleiben möchte. Daher werden es viele Pflichtverteidiger unterlassen, das Gericht mit vielen Beweisanträgen oder gar Befangenheitsanträgen zu verärgern. Denn in der Praxis wollen auch viele Richter ihre Fälle schnell abgeschlossen sehen. Überraschungen oder lange Verfahren kommen da ungelegen. Das Gericht wird mithin für die Zukunft eher „bequeme“ Strafverteidiger bei einer Beiordnung bevorzugen.
Das sind nur mögliche Nachteile. Schließlich wird es Richter geben, die dem Angeschuldigten zum Zwecke der Waffengleichheit einen erfahrenen Rechtsanwalt beiordnen werden und genauso gibt es Pflichtverteidiger, die ihre Mandanten nach bestem Gewissen vertreten werden. Die genannten Gefahren können Sie dennoch umgehen. Wird Ihnen die Anklageschrift übermittelt, wird Ihnen eine Frist eingeräumt, in der Sie sich selbst einen Pflichtverteidiger aussuchen können. Das ist Ihr gutes Recht, das Sie selbstverständlich wahrnehmen sollten.
Geringere Gebühren
Der Pflichtverteidiger erhält einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieser beträgt jedoch nur 80 % der sogenannten Mittelgebühr eines Wahlverteidigers. Zwar kann der Pflichtverteidiger darüber hinaus Vergütungsvereinbarungen mit seinem Mandanten treffen, jedoch erhält er im Schnitt eine geringere Gebühr als ein Wahlverteidiger. Nun kann man sich vorstellen, dass ein Strafverteidiger für eine geringe Verfahrensgebühr nicht stundenlang Ermittlungsakten wälzen wird. Solche Fälle sind in der Praxis leider immer wieder zu beobachten. Dies führt leider dazu, dass Mandanten mit einem Pflichtverteidiger häufig weniger engagiert vertreten werden.
Weitere Nachteile
Auf den ersten Blick scheint der Vorzug eines Pflichtverteidigers auf der Hand zu liegen. Schließlich kommt die Staatskasse für die Gebühr des Verteidigers auf. Das stimmt aber nur zum Teil. Die Kostenübernahme für den Pflichtverteidiger im Strafrecht ist nicht mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht vergleichbar. Die Kosten für den Pflichtverteidiger gehören zu den Verfahrenskosten und diese werden dem Verurteilten auferlegt. Die Staatskasse übernimmt also nur vorläufig die Kosten, holt sich diese aber im Falle einer Verurteilung bei Ihnen zurück. Von einem kostenlosen Strafverteidiger kann also nicht gesprochen werden. Nur im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung werden die Verfahrenskosten und damit die Gebühr des Pflichtverteidigers von der Staatskasse übernommen. Haben Sie mit dem Pflichtverteidiger darüber hinaus eine Gebühr vereinbart, müssen Sie diese natürlich selbst zahlen.
Ein weiterer Nachteil liegt schließlich darin, dass der Mandant in gewisser Weise an den Pflichtverteidiger gebunden ist. Der Pflichtverteidiger vertritt Sie auch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz, obwohl Sie das Gefühl haben, nicht optimal vertreten zu werden und deshalb unzufrieden sind. Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist dann nur bei einem wichtigen Grund und mit zusätzlichem Aufwand möglich. Der neue Wahl- oder Pflichtverteidiger wird sich komplett neu in Ihren Fall einarbeiten müssen, was eine optimale Verteidigung erschwert.
Gem. §142 I StPO haben Sie zwar die Möglichkeit, der Auswahl durch das Gericht zuvorzukommen, indem Sie sich selbst einen Verteidiger zur Bestellung auswählen, jedoch gibt es Fallkonstellationen, in denen das Gericht diesen Pflichtverteidiger ablehnen kann. Dies kommt beispielsweise bei ortsfremden Strafverteidigern in Betracht. Denn dadurch entstehen der Staatskasse Mehrkosten. Begründet kann die Beiordnung aber beispielsweise mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant werden. Darüber hinaus gibt es jedoch auch Kollegen, die aufgrund der geringeren Gebühren eine Beiordnung von vornherein ausschließen. Die Auswahl an möglichen Strafverteidigern ist somit eingegrenzt.
Fazit
Letztlich ist ein Pflichtverteidiger keinesfalls ein Anwalt zweiter Klasse. Dennoch kommt es leider oft vor, dass Pflichtverteidiger aufgrund von Gebührenunterschieden weniger Engagement in die Strafverteidigung stecken. Ein Risiko, dass Sie für sich abwägen müssen. In einem jeden Strafverfahren, angefangen bei kleineren Vergehen bis hin zu Sachverhalten der notwendigen Verteidigung geht es jedoch um Ihre Zukunft. In die Zukunft zu investieren lohnt sich! Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch eine Pflichtverteidigung im Falle der Verurteilung nicht kostenfrei bleibt. Wägen Sie daher für sich ab, ob Sie die Verteidigung von einem Wahl- oder Pflichtverteidiger vornehmen lassen wollen. Ich stehe Ihnen in beiden Varianten gern zur Verfügung und bin gerne bereit, Sie bei Ihrer Entscheidung zu beraten.
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