Die nachträgliche Testamentsänderung – Teil 2

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Änderung oder Widerruf eines notariellen Testaments

Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, sobald es aus der gerichtlichen Verwahrung genommen wird. Wenn der Erblasser will, dass ein zurückgenommenes notarielles Testament wieder gilt, muss er es komplett neu verfassen und kann es dann wieder in die Verwahrung geben.

Auch bei notariellen Testamenten besteht die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen – sei es in Form einer Ergänzungsurkunde, die der Notar erstellt, oder der Erblasser verfasst die Änderung selbst handschriftlich. Bei einer privatschriftlichen Ergänzung sollte man jedoch darauf achten, diese nicht mit den übrigen Inhalten des Testaments kollidiert.

Im Zweifel ist es sinnvoll, die Änderungen mit einem Notar oder Anwalt zu erörtern. So kann verhindert werden, dass neue Bestimmungen den alten Testamentstext aufheben. Die notarielle Ergänzung wird dann im Gericht zum Testament hinzugelegt.

Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

Komplizierter ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, das Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner verfasst haben. Darin enthaltene sog. „wechselbezügliche Verfügungen“ können im Nachhinein nicht einfach auf Wunsch eines Partner abgeändert werden. 

Wechselbezüglich sind Verfügungen zum Beispiel, wenn sich Ehegatten in einem „Berliner Testament“ gegenseitig als Erben einsetzen oder beide im Testament die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmen.

Wechselbezügliche Verfügungen können nur von beiden Partnern gemeinsam einvernehmlich aufgehoben werden“. Will nur ein Ehegatte von der Erbeinsetzung des Partners wieder abrücken, dann muss er den Widerruf notariell beglaubigen und diesen dem anderen zustellen lassen. Damit wird das gemeinschaftliche Testament ungültig und es kann ein neues errichtet werden.

Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners. Sind die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt und heiratet der hinterbliebene Partner erneut, dann haben der neue Partner und etwaige Kinder aus dieser Ehe lediglich Anspruch auf den Pflichtteil. Die gemeinsame Verfügung, in der allein die Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt wurden, ist bindend.

Es ist somit auch bei der Änderung eines Testaments auf die rechtssichere Gestaltung zu achten, um spätere Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Gerne stehe ich hier mit Rat und Tat zur Seite

Wenn Sie weitere Fragen zur Testamentsänderung oder zur Erstverfassung eines Testaments haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!


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