Die nachträgliche Testamentsänderung – wie geht das fehlerfrei?

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Nichts ist für die Ewigkeit, auch nicht das Testament. Manchmal treten Ereignisse ein, die eine Anpassung des Testaments notwendig machen. Das kann der vorzeitige Tod eines eingesetzten Erben sein, eine Scheidung oder auch die aufopferungsvolle Betreuung durch eine nicht verwandte Person, die man im Testament bedenken will.

Änderung oder Widerruf eines eigenhändigen Testaments

Solange ein Erblasser testierfähig ist, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, kann er sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Bei einem eigenhändig erstellten Testament sind Änderungen handschriftlich zu verfassen. Bei Ergänzungen sollten immer Ort und Datum angegeben werden, zudem muss mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Es sind nur jene Ergänzungen wirksam, die oberhalb der Unterschrift stehen.

Grundsätzlich sollten Änderungen in Form eines Zusatzes gefertigt werden. Es sollte nicht das ursprüngliche Testament gekürzt oder ergänzt werden. Streichungen im Text, Korrekturen am Rand oder über den Zeilen werfen meist Auslegungsfragen auf und führen damit oft zu Rechtsstreitigkeiten.

Das Aufsetzen eines neuen Testaments gilt als Widerruf des alten. Wichtig ist deshalb das Datum. Treten zwischen Änderungen und ursprünglichem Testamentstext oder zwischen zwei Testamenten Widersprüche auf, gilt stets die Passage, die zuletzt datiert und unterschrieben wurde.

Als Widerruf zählt auch, wenn das Testament vernichtet, zum Beispiel verbrannt oder zerrissen, wird. Ein lediglich zerknülltes oder in den Papierkorb geworfenes Dokument kann zu juristischen Diskussionen führen: Hat es der Verfasser mit der Vernichtung wirklich ernst gemeint?

Es ist somit auch bei der Änderung eines Testamentes auf die rechtssichere Gestaltung zu achten, um spätere Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Gerne stehe ich hier mit Rat und Tat zur Seite.

Der kommende Beitrag wir sich mit der Änderung/dem Widerruf eines notariellen Testaments beschäftigen. Hier sind Besonderheiten zu beachten.

Wenn Sie weitere Fragen zur Testamentsänderung oder zur Erstverfassung eines Testamentes haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!

Hans-Peter Rien

Rechtsanwalt, Mediator, zert. Testamentsvollstrecker (AGT)


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