Die Nordcapital Schiffsportfolio 3 GmbH & Co. KG

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Was steht dahinter?

Dahinter steht eine Beteiligungsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Diese erwirbt auf dem Zweitmarkt Anteile an bestehenden Schiffsgesellschaften. Es wird in über 100 unterschiedliche Schiffsgesellschaften investiert. Anleger beteiligen sich über einen Treuhänder. Dieser wird für die Anleger in das Handelsregister eingetragen.

Problematisch ist, daß die Beteiligung in den Zweitmarkt von Schiffen erfolgt und bei Erwerb der Beteiligungen der technische Zustand eines Schiffes in der Regel nicht geprüft werden kann. Es ist folglich ein Pokerspiel, ob die Gesellschaft gewinnbringend investiert oder die Schiffsbeteiligung schlichtweg danebengreift. Danebengreifen heißt nichts anderes, als daß ein Schiff erworben wird, welches hohe Kosten verursacht, nicht entsprechend gewartet ist und chartertechnisch nicht ausgelastet ist.

Was wurde den Mandanten empfohlen?

In der Regel haben Banken ihren eigenen Kunden den Erwerb einer Beteiligung an dieser Gesellschaft empfohlen. Teilweise wurden diese Produkte als Altersvorsorgeprodukte vertrieben, obwohl eine Kommanditbeteiligung nicht als Altersanlage geeignet ist. Weiterhin wurden die Anleger damit geworben, daß die Ausschüttungen steuerbegünstigt seien. Häufig wurde auch damit geworben, daß eine hohe Logistiknachfrage international besteht, die zur Auslastung von Kapazitäten in den Häfen führt.

Wo stehen die Anlagen wertmäßig heute?

Eine Nachfrage bei der Zweitmarktbörse ergab, daß Fondsbeteiligungen an dieser Gesellschaft bei ca. 10 % des Nominalbetrages liegen. Der Einzelfall ist entscheidend und Angebot und Nachfrage bestimmen letztendlich den Preis.

Welche Rechte haben die Anleger?

Wenn den Anlegern diese Beteiligung über ihre Bank empfohlen wurde, ist zu prüfen, ob die Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Bank haben. Dieser Schadensersatzanspruch besteht immer dann, wenn nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurde. Anlegergerecht wurde beispielsweise dann nicht beraten, wenn einem Mandanten, der als sicherheitsorientierter Anleger eingestuft ist, diese Kommanditbeteiligung empfohlen wurde, bei der auch ein Totalverlust eintreten kann, ohne darauf hinzuweisen.

In der Regel liegt häufig auch eine nicht erfolgte anlagegerechte Beratung vor. So wurden die Anleger insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß das Kapital gebunden ist, da ausweislich des Gesellschaftsvertrages eine Kündigung erst zum 31.12.2017 erstmalig erfolgen kann.

Häufig wurden die Anleger auch nicht darauf hingewiesen, daß diese Anlageform eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist, bei der auch ein Teil- bis Totalverlust eintreten kann.

Häufig wurden unsere Mandanten auch nicht darauf hingewiesen, daß die Beteiligungsgesellschaft zur Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals ein Darlehen aufgenommen hat und, sofern die Einwerbung des Eigenkapitals nicht planmäßig erfolgt, sich der Zinsaufwand für das Darlehen erhöht. Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren möglichen Beratungsfehlern. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ein weiterer großer Punkt der fehlerhaften Anlageberatung kann darin liegen, daß nicht über etwaige Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Wir vertreten eine Vielzahl von Anlegern, für die wir mit den beratenden Banken Vergleiche abgeschlossen haben.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.


Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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